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Bewertungswahlrecht

Ein Bewertungswahlrecht räumt die Möglichkeit ein, zwischen zwei oder mehreren handeis oder steuerrechtlich zulässigen Wertansätzen zu wählen. Bewertungswahlrecht sind die Grundlage für bilanzpolitische Entscheidungen, sowohl in der Handelsbilanz (z. Bewertungswahlrecht im Rahmen der Gewinnverwendungspolitik, Substanzerhaltungspolitik, Finanzierungspolitik) als auch in der Steuerbilanz (z. Bewertungswahlrecht Verschiebung steuerpflichtiger Gewinne auf spätere Perioden durch Aufwandsantizipation mittels steuerlicher Sonder Abschreibungen oder Bewertungsfreiheiten für geringwertige Wirtschaftsgüter). Beispiele für Bewertungswahlrechte in der Handelsbilanz sind die Wahl der Abschreibungsmethode (§154 AktG von 1965), das Wahlrecht, die Herstellungskosten von unfertigen Erzeugnissen zu Voll oder Teilkosten anzusetzen (§ 152 Abs. 2 AktG von 1965), die Anschaffungskosten immaterieller Anlagewerte oder einen derivativen Firmenwert (Geschäftswert) zu bilanzieren oder sofort als Aufwand zu verrechnen (§ 153 Abs. 3 und 5 AktG von 1965), niedrigere Werte, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag für zulässig gehalten werden, anzusetzen (S 154 Abs. 2 Ziff. 2, § 155 Abs. 3 Ziff. 2 AktG von 1965), niedrigere Werte entweder auch dann beizubehalten, wenn ihre Gründe nicht mehr bestehen (sog. Beibehaltungswahlrecht (§ 154 Abs. 2, § 155 Abs. 4 AktG von 1965) oder wieder bis höchstens zu den Anschaffungs oder Herstellungskosten aufzuwerten, bei der Bewertung gleichartiger Vorräte Fiktionen über die zeitliche Verbrauchsfolge (z. Bewertungswahlrecht Lifo, FifoVerfahren) oder die Verbrauchsfolge nach der Höhe der Anschaffungskosten (Hifo, LofoVerfahren) zu machen (§ 155 Abs. 1 AktG von 1965). Beispiele für Bewertungswahlrecht in der Steuerbilanz sind Vorschriften über Sonder Abschreibungen, Bewertungsfreiheiten, steuerfreie Rücklagen, Erweiterung der degressiven Abschreibung, die meist außerfiskalischen Zielen dienen (Konjunkturpolitik, Strukturpolitik). Die Ausübung von Bewertungswahlrecht wird durch den Grund satz der Bilanzkontinuität begrenzt. Jährlicher Wechsel der Abschreibungsmethoden oder der Methode der Ermittlung der Herstellungskosten würde die Vergleichbarkeit der Bilanzen beeinträchtigen. Für die Aktienbilanz schreibt $ 160 Abs. 2 AktG von 1965 vor, daß wesentliche Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsmethoden „n Geschäftsbericht zu erörtern sind. Für die Steuerbilanz gilt nach S 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG für Güter des abnutzbaren Anlagevermögens das Prinzip des strengen Wertzusammenhanges, d. h. der letzte Bilanzansatz darf nicht überschritten werden.

Gesetzlich zulässige Entscheidungsspielräume, die die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden mit unterschiedlich hohen Werten zulassen. Ihre zweckentsprechende Ausübung stellt zusammen mit den Bilanzierungswahlrechten ein Instrument der Bilanzpolitik dar. Zu wesentlichen im HGB explizit genanntern Bewertungswahlrechten. Darüber hinaus bestehen eine Reihe von Ermessensspielräumen bei der Wertermittlung. Beispielsweise sind Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unter Beachtung des Vorsichtsprinzips notwendig ist. Dieser Betrag ist nicht objektivierbar. Nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und vor allem nach United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) bestehen insgesamt betrachtet weniger explizite Bewertungswahlrechte, d.h. die Höhe der Wertansätze ist insofern eindeutiger definiert. Allerdings ergeben sich auch nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP umfangreiche Ermessensspielräume bei der Einschätzung von Risikosachverhalten.

räumen dem Bilanzierenden die Möglichkeit ein, zwischen zwei oder mehreren handels- bzw. steuerrechtlich zulässigen Wertansätzen bei der Bilanzierung zu wählen. Da unterschiedliche Wertansätze unmittelbar auf das Periodenergebnis wirken, gehören die Bewertungswahlrechte (Bilanzierung der Höhe nach) neben den Bilanzierungswahlrechten (Bilanzierung dem Grunde nach) zu den besonders effizienten Instrumenten der Bilanzpolitik.   Eine Systematik der Bewertungswahlrechte sieht wie folgt aus: Bewertungswahlrechte   Abschreibungswahlrechte bringen die in das Ermessen des Bilanzierenden gestellte Möglichkeit zum Ausdruck, unter verschiedenen Verfahren der Abschreibung bilanzielle Abschreibungen) wählen zu können. Wertfindungswahlrechte erlauben Ermessensspielräume auszuschöpfen, z.B. beim Ansatz der Herstellungskosten, bei der Fest- oder Gruppenbewertung oder der Bewertung nach den Verbrauchsfolgeverfahren (Bewertungsmethoden). A&wertungswahlrechte lassen die Möglichkeit ausserplanmässiger Abschreibungen zu und Att/wertungswahlrechte eröffnen die Möglichkeit von Zuschreibungen. Die Ausübung der Bewertungswahlrechte wird durch den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) begrenzt. Die damit verfolgte Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Bilanzen lässt einen jährlichen Wechsel der Abschreibungsmethode oder der Herstellungskostenermittlung nicht zu. Darüber hinaus schreibt § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften eine Erörterung wesentlicher Änderungen der Bewertungsmethoden im Anhang vor.   Literatur: Eisele, W, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993. Jedermann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Bielefeld 1990. Knobbe-Keuk, B., Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., Köln 1989.

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