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Bilanzkontinuität

Bilanzstetigkeit

Basierend auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung beinhaltet dieses Prinzip u.a. den a) Grundsatz der Bilanzidentität (Bilanzenzusammenhang) im Sinne einer Übereinstimmung der Eröffnungsbilanz der Rechnungsperiode mit der Schlussbilanz der vorangegangenen Rechnungsperiode (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Der b) Grundsatz der formalen Bilanzkontinuität soll eine willkürliche Änderung verhindern und damit die Vergleichbarkeit über mehrere Zeitperioden hinweg ermöglichen, indem die Beibehaltung der gewählten Bilanzgliederung, der inhaltlichen Abgrenzung und der Bezeichnung der einzelnen Bilanzpositionen gefordert wird. Ohne zwingende wirtschaftliche Gründe (z.Bilanzkontinuität Branchenwechsel) ist eine Änderung nicht zulässig. Der c) Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität beinhaltet die Bewertungskontinuität (Bewertungsstetigkeit) und das Prinzip des Wertzusammenhangs (Wertstetigkeit). Durch die Bewertungskontinuität sollen die angewandten Bewertungsmethoden des vergangenen Jahresabschlusses beibehalten werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Der Grundsatz des Wertzusammenhangs bedeutet, dass die in der Bilanz angesetzten Werte grundsätzlich auch für die Bewertung der Folgeperioden maßgebend sind. Dieses Prinzip kann durch handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften teilweise aufgehoben werden, jedoch dürfen die historischen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten keineswegs überschritten werden (§ 253 Abs. 1 HGB).

Unter dem Grund satz der Bilanzkontinuität faßt man folgende Bilanzierungsprinzipien zusammen: Bilanzidentität besagt, daß die Positionen der Schlußbilanz eines Wirtschaftsjahres mit den Positionen der Anfangsbilanz des folgenden Wirtschaftsjahres völlig übereinstimmen, also identisch sein müssen, und zwar nicht nur wertmäßig, sondern auch mengenmäßig. Das gilt gleichermaßen für die Handelsbilanz wie auch für die aus ihr abgeleitete Steuerbilanz. Die formale Bilanzkontinuität ist dann gewahrt, wenn im Interesse der Vergleichbarkeit der Bilanzen die einmal gewählte Bilanzgliederung beibehalten bzw. nicht ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund (z. Bilanzkontinuität wesentliche Vergrößerung des Betriebes oder Änderung des Fertigungsprogrammes) verändert wird. (3) Die materielle Bilanzkontinuität umschließt zwei Prinzipien. Die Gleichmäßigkeit der » BewertungsGrund sätze (Bewer tungskontinuität), d. h. die Beibehal tung der in früheren Bilanzen ver wendeten Bewertungsprinzipien soll sicherstellen, daß die Bilanzen meh rerer Perioden miteinander vergli chen werden können, da der Artige Vergleiche der Betriebsführung wert volle Entscheidungsgrundlagen lie fern können. Das Prinzip des Wert zusammenhanges besagt, daß die in einer Bilanz angesetzten Werte auch für spätere Bilanzen maßgeblich sind, daß insbesondere Werterhöhungen über den vorhergehenden Bilanzan satz unzulässig sind. In der Handels bilanz verbietet dieses Prinzip nur die Überschreitung der Anschaffungs oder Herstellungskosten, in der Steu erbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei abnutzbaren Anlagegütern die Überschreitung des letzten Bilanzan satzes.

beinhaltet den Grundsatz der   Bilanzidentität, der   Bilanzstetigkeit oder des   Bilanzzusammen­hangs. Man unterscheidet zwischen der formellen und der materiellen Bilanzkontinuität (Bilanzkon­tinuität formelle,  Bilanzkontinuität materielle).

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