Nach den allgemeinen Gliederungsvorschriften gem. § 247 HGB sind nur das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen. Die speziellen Vorschriften fur Kapitalgesellschaften (§ 266 HGB) sehen dagegen eine genauere Gliederung vor. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass über die Grundsatze ordnungsmaBiger Buchführung diese Regelungen sinngemäß auch fur Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften anwendbar sind. Auf der Aktivseite wird insbesondere nach steigender Liquidierbarkeit und auf der Passivseite nach fallender Fristigkeit gruppiert. In der folgenden Tabelle wird ein umfassendes Schema für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften dargestellt. Dagegen sieht § 266 Abs. 1 HGB fur kleine Kapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz vor, in der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Positionen enthalten sein müssen.
Gliederung der Bilanz
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