Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz Kapitalgesellschaften, die gemäß § 267 Absatz 2 HGB mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 15,5 Mill. DM Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages,
2. 32,0 Mill. DM Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag,
3. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Vorhergehender Fachbegriff: Mittelfristiger Planpreis | Nächster Fachbegriff: Mittelherkunft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|