Kleine Kapitalgesellschaften sind nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz Kapitalgesellschaften, die gemäß § 267 Absatz 1 HGB mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 3,9 Mill. DM Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages,
2. 8,0 Mill. DM Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag,
3. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
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