Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Stetigkeit der Bilanz bilden die Grundprinzipien einer Bilanzaufstellung. Die Zulassung eines Wahlrechts bei der Bewertungsmethode ist kein Verstoß gegen das Fixwertprinzip. Da jede derartige Änderung sowie deren betragsmäßige Auswirkung angegeben werden muß, zeigt sich, daß der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit als wesentlicher Grundzug des neuen Handelsrechts gewahrt bleibt. Ohne zwingende Gründe sollte daher ein für die Berechnung von -. Herstellungskosten von Halb- und Fertigfabrikaten gewähltes Kalkulationsverfahren nicht geändert werden.
Die einmal gewählten Bewertungs- und Abschreibungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, deutsches. Siehe auch Jahreabschluss, deutscher (mit Literaturangaben).
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