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Bewertungsmethoden

Die Anwendung der Bewertungsmethoden („accounting policies“) ist in IAS 1 vorgeschrieben. Grundsätzliche Fragen zur Bewertung der einzelnen Abschlussposten werden im Framework behandelt. Hier werden vier grundlegende Bewertungsmaßstäbe genannt, die in unterschiedlichem Ausmaß und in Kombinationen zur Anwendung kommen können: Historische Kosten („historical cost“) (Anschaffungskosten) Wiederbeschaffungskosten („current costs“) Verkaufspreis („realisable value“ bzw. „settlement value“) Barwert („present value“) Neben diesen Wertmaßstäben enthalten die IAS weitere konkrete Bewertungsmaßstäbe (z.Bewertungsmethoden IAS 16 für Sachanlagevermögen, die Fair-Value- Bewertung bestimmter Wertpapiere oder Bewertungsvereinfachungsverfahren). Eine Änderung der Bewertungsmethoden ist nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich.

umfassen spezifische Verfahren und Regelungen, die zur Ermittlung des Wertansatzes von Vermögensgegenständen und Schulden in der Bilanz dienen. Dazu zählen insb. die Methoden zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Abschreibungsverfahren und -arten sowie die Bewertungsvereinfachungsverfahren für bestimmte Vermögensgegenstände. Ausgangspunkt der Bewertung von Vermögensgegenständen sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zugleich als Obergrenze der bilanziellen Wertmessung fungieren. Wertminderungen der Vermögenspositionen sind für jeden Gegenstand gesondert über bilanzielle Abschreibungen vorzunehmen. Dabei sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmässig abzuschreiben (§253 Abs. 2 HGB). Ausserplanmässige Abschreibungen können darüber hinaus bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens zulässig oder geboten sein, wenn der beizulegende Wert bzw. Börsenoder Marktpreis unter den um evtl. notwendige planmässige Abschreibungen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt (strenges Niederstwertprinzip für Güter des Umlaufvermögens gem. § 253 Abs. 3 HGB, gemildertes Niederstwertprinzip für Güter des Anlagevermögens gem. § 253 Abs. 2 HGB). Zu hoch bemessene Abschreibungen können bzw. müssen über Zuschreibungen korrigiert werden, wobei allerdings die Anschaffungsoder Herstellungskosten auf keinen Fall überschritten werden dürfen.   Grundsätzlich gilt für die Bewertung das Einzelbewertungsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, nach dem alle Vermögensgegenstände getrennt zu bewerten und auszuweisen sind. Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen darf für bestimmte Güterarten der Grundsatz der Einzelbewertung jedoch durchbrochen werden (§256 i.Vm. §240 Abs. 3, 4 HGB): Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung). Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Güter des beweglichen Sachanlagevermögens ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Festbewertung in der Form zulässig, dass die betreffenden Güter über mehrere Perioden mit dem gleichen Wert angesetzt werden.   Die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung stellen die Verfahren der Sammelbewertung dar. Sie unterstellen bei der Bewertung von gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens eine fiktive Verbrauchsfolge, von der dann der Wert des Bestandes bei schwankenden Einkaufspreisen abhängt.       Literatur: Federmann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Bielefeld 1990. Knobbe-Keuk, B., Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., Köln 1989. Eisele, W., Rechnungswesen, in: Bea, F. X.IDichtl, EJSchweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991.

Zur Bewertung des Vermögens und der Schulden stehen unter Beachtung der allgemeinen BewertungsGrund sätze verschiedene Bewertungsmethode zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere die Methoden planmäßiger Abschreibung, mit denen die » Anschaffungs oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauei verteilt werden, die Methoden zui Ermittlung der Herstellungskoster von unfertigen Erzeugnissen und di< Methoden zur Bewertung gleichar tiger Vorräte. Nach § 154 Abs. Bewertungsmethode AktG von 1965 sind alleAbschreibungsmethoden zulässig, die den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen, also sowohl Zeitabschreibungen (konstante, fallende oder steigende Jahresbeträge) als auch Leistungsabschreibungen (Abschreibung nach der Inanspruchnahme). In der Steuerbilanz ist die progressive Abschreibung nicht zulässig, bei der degressiven Abschreibung sind die Degressionssätze begrenzt (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei der Berechnung der Herstellungskosten räumt § 153 Abs. 2 AktG von 1965 ein Wahlrecht ein, »Abnutzungen und sonstige Wertminderungen sowie angemessene Teile der Betriebs und Verwaltungskosten« einzubeziehen oder nicht, d. h. das AktG läßt sowohl die Methode der Vollkostenals auch der Teilkosten(Grenzkosten) rechnung gelten. In die Herstellungskosten der Steuerbilanz müssen dagegen angemessene Teile der Abschreibungen (Afa) einbezogen werden (Abschn. 33 Abs. 4 EStR). Zur Bewertung gleichartiger Vorräte, die nicht getrennt nach unterschiedlichen Anschaffungskosten gelagert werden, sind nach § 155 Abs. 1 AktG von 1965 und § 40 Abs. 4 HGB folgende Methoden zulässig: (1) Aus sämtlichen Anschaffungskosten wird ein gewogener Durchschnitt gebildet (durchschnittliche Anschaffungskosten). (2) Die Anschaffungskosten der einzelnen Zugänge werden der zeitlichen Reihenfolge nach geordnet, d. h. es werden jeweils die zuerst (FirstinfirstoutFifo Verfahren) oder die zuletzt (LastinfirstoutLifo Verfahren) bezahlten Preise »verbraucht«. Die Anschaffungskosten der einzelnen Zugänge werden der Höhe nach geordnet, d. h. es werden jeweils die höchsten (HighestinfirstoutHifo Verfahren) oder die niedrigsten (LowestinfirstoutLofo Verfahren) bezahlten Preise gebucht. Es erfolgt eine Gruppenbewertung nach § 40 Abs. 4 Ziff. 1 HGB für »annähernd gleichwertige oder solche gleichartigen Vermögensgegenstände, bei denen nach der Art des Bestandes oder auf Grund sonstiger Umstände ein Durchschnittswert bekannt ist«. (5) Es erfolgt eine Festbewertung nach § 40 Abs. 4 Ziff. 2 HGB bei Roh, Hilfs und Betriebsstoffen, »wenn ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wen und seiner Zusammen setzung nur geringen Veränderungen unterliegt«. Gruppen und Festbewertung dienen der Vereinfachung der Aufstellung von Bilanz und Inventar, die Verbrauchsfolgemethoden sind Schätzungsmethoden, mit denen unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips durch bestimmte Fiktionen zur Ermittlung möglichst genauer Anschaffungskosten ein der Einzelbewertung möglichst nahe kommendes Ergebnis erzielt werden soll. In der Steuerbilanz sind nur die Durchschnittsmethode (Abschn. 36 Abs. 2 EStR) und die Gruppen und Festbewertung im Rahmen des § 40 Abs. 4 HGB (Abschn. 36 Abs. 4 EStR) zugelassen. Die Verbrauchsfolgeme thoden werden nicht anerkannt, mit Ausnahme des LifoVerfahrens, wenn es nachweislich der tatsächlichen Ver brauchsfolge entspricht (Abschn. 36 Abs. 2 EStR).

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