Bewertungsgrundsatz im Rechnungswesen. Vermögensgegenstände und Schulden sind danach grundsätzlich einzeln zu bewerten. Ausnahmen bilden bestimmte Gruppen von Vermögensgegenständen (z.B. Vorräte), die nach Gruppenbewertung oder Sammelbewertung bewertet werden dürfen (§§ 240,3 und 256 HGB).
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungspo- sten gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), nach dem jedes Wirtschaftsgut einzeln und unabhängig voneinander erfasst und bewertet werden muss. Das hat zur Folge, dass einzelne Mengen eines bestimmten Bestandes des Vorratsvermögens, denen verschiedene Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten zugemessen wurden, im Inventar getrennt auszuweisen sind. Damit dient das Einzelbewertungsprinzip den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und der Bilanzklarheit und sichert ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 HGB, Generalklausel). Aus Gründen der Vereinfachung und der Wirtschaftlichkeit sind vom Prinzip der Einzelbewertung abweichende Vereinfachungen gestattet: So dürfen Gütergruppen gebildet werden, die summarisch statt einzeln zu bewerten sind, und es dürfen Gütermengen des Vorratsvermögens geschätzt und Verbrauchsfolgen unterstellt werden, anstatt genaue Aufzeichnungen über den Abgang von Vorratsgütern zu machen (§§ 240 Abs. 4; 256 HGB; Gruppen, Sammelbewertung). Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Güter gleichartig sind und etwa die gleiche (Gleichwertigkeit) Preislage aufweisen. Ein nach diesem Verfahren bestimmter Wertansatz darf jedoch nicht gegen das Niederstwertprinzip verstossen. Ebenfalls eine Ausnahme vom Einzelbewertungsprinzip gestattet die Festbewertung, nach der Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden können, sofern der Gesamtwert des Bestandes von nachrangiger Bedeutung und sich der betreffende Bestand bzw. Wert um nicht mehr als 10% gegenüber dem bisherigen Festwertansatz ändert. Jedoch ist grundsätzlich alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (§ 240 Abs. 3 HGB). Auf der Passivseite der Bilanz gibt es Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung bei den Rückstellungen. So ist es zulässig, für künftige Garantieleistungen die Rückstellung nach den Erfahrungswerten der Vergangenheit gemeinschaftlich zu bestimmen. In der Steuerbilanz werden die Durchschnittsmethode und für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12. 1989 enden, auch die Lifo- Methode (Sammelbewertung) generell anerkannt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG). Die steuerliche Anerkennung der weiteren Sammelbewertungsverfahren hängt dagegen davon ab, ob die unterstellte Verbrauchs- bzw. Veräusserungsfolge auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (Abschn. 36 Abs. 3 und Abschn. 36a EStR).
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