gesetzlich oder vertraglich fixierte Verpflichtung eines Anbieters, Eigenschaften eines Produktes wie Haltbarkeit und Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche nach §§459 ff. und §§ 633 ff. BGB umfassen Ansprüche auf nachträgliche Preisminderung, Rückgängigmachen des Kaufes (Wandlung), Umtausch, Reparatur und evtl. auch Schadensersatz bis zu sechs Monaten nach Lieferung. Davon abweichende vertraglich vereinbarte Garantien sind Gegenstand von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuellen Garantieverträgen. Im Zusammenhang mit der Produzentenhaftung ist eine erhebliche Ausweitung der Gewährleistungspflichten auch auf Folgeschäden zu erwarten (Gewährleistung). Eine gemessen an den Konkurrenten und den Erwartungen der Kunden grosszügige Bemessung und Befristung kostenloser Garantieleistungen und deren prompte, fachkundige und zuvorkommende Erbringung können wesentlich zur Reduzierung des subjektiv empfundenen Kaufrisikos beim Erst- oder Wiederkauf und zur Stärkung des Firmenimages beitragen, zumal sie oft zum Gegenstand von Mund-zu-Mund-Werbung werden. Darin liegt die absatzpolitische Bedeutung dieses zur Produktpolitik zählenden Instruments. Inwieweit durch aufwendige Verbesserung und Kontrolle der Produktqualität Kosten für die Garantieleistung gesenkt werden können, ist unter Beachtung der Kundenreaktionen zu entscheiden. Im Investitionsgütersektor sind Garantieleistungen häufig auch Gegenstand von Preisverhandlungen. In diesem Fall können Gewährleistungsstatistiken und darauf aufbauende Entscheidungsmodelle (z.B. Break-Even-Analysen) die Entscheidungsfindung unterstützen.
Vertraglich fest zugesagte Leistungen aus einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung. Dabei ergibt sich die Garantieleistung durch den Garantiezins.
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