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Garantieleistungen, freiwillige

(z.B. im Bereich von Ersatz-, Reparatur­oder Wartungsleistungen) gehen über die ge­setzlich vorgeschriebenen Gewährleistungs­verpflichtungen von Hersteller- oder Han­delsunternehmen (BGB §§ 459}92, 633 - 640) hinaus. Sie werden dem Käufer einer Leistung auf Basis separater Garantieverträ­ge gewährt und können sich auf verschiedene Leistungskomponenten, aber auch den Preis (Preisgarantien) beziehen. Das akquisitorische Potential freiwilliger Garantieleistungen wird insb. durch deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang im Ver­gleich zu Wettbewerbern sowie die Schnel­ligkeit und Qualität der Leistungserbrin- gung bestimmt. Im Bereich technisch komplexer und hochwertiger Gebrauchsgü­ter werden zunehmend freiwillige Garantie­zusagen zur Sicherung einer langfristigen Nutzungsdauer und vollen Funktionstüch­tigkeit der Produkte gewährt. Die zuneh­mende technische Ausreifung langlebiger Gebrauchsgüter hat diesen Entwicklungs­prozeß begünstigt. Freiwillige Garantielei­stungen intensivieren den Kundenkontakt innerhalb der Nachkaufphase. Ihr Ziel ist es, die Produkt- bzw. Markentreue der Kunden durch großzügige Garantiezusagen zu si­chern und damit eine langfristige Kunden­bindung zu erzielen (NachkaufMarketing).     

Literatur:  Ahlert, D.; Flocke, H.J., Rechtliche Aspekte der Kundendienstpolitik, in: Meffert, H. (Hrsg.), Kundendienstmanagement. Entwick­lungsstand und Entscheidungsprobleme der Kun­dendienstpolitik, Frankfurt/Main 1982, S. 237- 293. Nieschlag, R.-, Dichtl, £.; Hörschgen, H., Marketing, 14. Aufl., Berlin 1985.

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