(z.B. im Bereich von Ersatz-, Reparaturoder Wartungsleistungen) gehen über die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsverpflichtungen von Hersteller- oder Handelsunternehmen (BGB §§ 459}92, 633 - 640) hinaus. Sie werden dem Käufer einer Leistung auf Basis separater Garantieverträge gewährt und können sich auf verschiedene Leistungskomponenten, aber auch den Preis (Preisgarantien) beziehen. Das akquisitorische Potential freiwilliger Garantieleistungen wird insb. durch deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang im Vergleich zu Wettbewerbern sowie die Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbrin- gung bestimmt. Im Bereich technisch komplexer und hochwertiger Gebrauchsgüter werden zunehmend freiwillige Garantiezusagen zur Sicherung einer langfristigen Nutzungsdauer und vollen Funktionstüchtigkeit der Produkte gewährt. Die zunehmende technische Ausreifung langlebiger Gebrauchsgüter hat diesen Entwicklungsprozeß begünstigt. Freiwillige Garantieleistungen intensivieren den Kundenkontakt innerhalb der Nachkaufphase. Ihr Ziel ist es, die Produkt- bzw. Markentreue der Kunden durch großzügige Garantiezusagen zu sichern und damit eine langfristige Kundenbindung zu erzielen (NachkaufMarketing).
Literatur: Ahlert, D.; Flocke, H.J., Rechtliche Aspekte der Kundendienstpolitik, in: Meffert, H. (Hrsg.), Kundendienstmanagement. Entwicklungsstand und Entscheidungsprobleme der Kundendienstpolitik, Frankfurt/Main 1982, S. 237- 293. Nieschlag, R.-, Dichtl, £.; Hörschgen, H., Marketing, 14. Aufl., Berlin 1985.
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