Siehe auch: Festwert
Der Ansatz eines Festwertes ist für bestimmte Wirtschaftsgüter beim Inventar und in der Bilanz möglich. Vermögensgenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können gemäß § 240 Abs. 3 HGB, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Unternehmung von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert, dem Festwert, bei der Aufstellung des Inventars angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Es ist jedoch in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandaufnahme durchzuführen. Gemäß § 256 Satz 2 HGB ist die Festbewertung auch auf die Bilanz anwendbar. Insoweit ist sie gemäß Abschnitt 36 Abs. 5 EStR auch in der Steuerbilanz zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Ansatz eines Festwertes für bestimmte Wirtschaftsgüter ist sowohl in der Handelsals auch in der Steuerbilanz möglich. Aus Gründen der Vereinfachung der Bewertungsarbeit bei der Inventur und beim Jahresabschluß, nicht jedoch zum Ausgleich von Preisschwankungen lassen § 40 Abs. 4 Ziff. 2 HGBund die Abschn. 31 Abs. 5/36 Abs. 4 EStR bei Roh, Hilfs und Betriebsstoffen sowie bei Gütern des beweglichen Anlagevermögens eine Festbewertung zu. Voraussetzung ist jedoch, daß der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Ist dies der Fall, so können die betreffenden Wirtschaftsgüter in mehreren Folgeperioden mengen und wertmäßig unverändert angesetzt werden, wobei jedoch in der Regel alle 3 Jahre eine Inventur durchzuführen ist, um zu überprüfen, ob ein Ansatz in der bisherigen Weise noch gerechtfertigt ist. Der Festwen ist fortzuschreiben, wenn der am Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10% übersteigt. Liegt der am Bilanzstichtag ermittelte Wert unter dem bisherigen Festwert, so kann der Wert des Bilanzstichuges als neuer Festwert angesetzt werden.
Bewertungsmethode, nach der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Güter des Sachanlagevermögens mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden können, wenn ihr Bestand in seiner Grösse, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (§ 240 Abs. 3 HGB). Dieser gleichbleibende Wert (Festwert) ist i.d.R. alle drei Jahre durch Inventur zu überprüfen und bei einer wesentlichen Änderung des Bestandes bzw. des Wertes (10%) von der neuen Basis aus fortzuschreiben. Die handels- und steuerrechtliche (Abschn. 36 Abs. 5 EStR) Zulässigkeit der Festbewertung führt zur Durchbrechung des Einzelbewertungsprinzips. Ziel der Festbewertung ist die Vereinfachung der Vorratsbewertung bei der Inventur und der Bilanzierung.
Nach § 240
(3) HGB dürfen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unter bestimmten Bedingungen mit einem Festwert angesetzt werden. Dieser Festwert wird i.d.R. alle drei Jahre überprüft. Zugänge werden unmittelbar als Materialaufwand gebucht. Zu den Bedingungen gehören der regelmässige Ersatz der Vorräte, ihre nachrangige Bedeutung sowie eine geringe Veränderung des Bestandes. Nach IAS-/IFRS und US-GAAP ist keine Festbewertung vorgesehen. Siehe auch Umlaufvermögen (mit Literaturangaben).
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