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Festwert

Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung: Sachanlagen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und deren Bestand sich in Menge, Wert und Zusammensetzung nur gering verändert, dürfen mit einem Festwert angesetzt werden, vorausgesetzt, der Gesamtwert ist von nachrangiger Bedeutung und alle drei Jahre erfolgt eine körperliche Bestandsaufnahme (gegebenenfalls mit Anpassung des Festwerts). Da unterstellt wird, daß über mehrere Bilanzstichtage hinweg ein gleichbleibender Bestand bzw. gleichbleibender Wert vorliegt, können Ergänzungen dieses Bestands sofort in voller Höhe als Aufwand gebucht werden.


gleichbleibender Wertansatz für einen Güterbestand während mehrerer Jahre in der Handelsbilanz. Voraussetzungen für die Handelsbilanz: 1. Beschränkung des Ansatzes eines Festwertes auf Gegenstände des Anlagevermögens sowie auf Hilfsund Betriebsstoffe. 2. Anwendung der Festbewertung nur, wenn die Schwankungen in mengen-, art- und wertmäßiger Zusammensetzung geringfügig sind. 3. Mindestens alle drei Jahre Durchführung einer körperlichen Inventur. 4. Die Festbewertung muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Steuerrechtliche Voraussetzungen: Sofern der Ansatz eines Festwertes der Erleichterung der Inventur und der Bewertung dient, ist die Festbewertung auch steuerlich zulässig (EStR 1966) unter Bezugnahme auf S 240 HGB, nicht jedoch zum Ausgleich von Preisschwankungen gestattet (Preissteigerungsrücklage). In der Steuerbilanz ist der Ansatz eines Festwertes vor allem für Massengüter des Anlagevermögens, bei denen eine Einzelbewertung schwierig ist, zulässig, wie zum Beispiel bei Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, Stanzen, Modellen, Hotelgeschirr und Bettwäsche, Transporteinrichtungen im Untertagebau, Schreib- und Rechenmaschinen, Signal- und Gleisanlagen u.a.

Festbewertung

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