Bewertungsgrundsatz bei der Bilanzaufstellung, nach dem jeder Vermögensgegenstand bzw. jede Schuld einzeln bewertet werden muss. Bilanz, Bewertung, Vermögen
Grundsätzlich verlangt eine Bewertung die Würdigung des einzelnen Gegenstandes („single valuation“). Sie kann nur dort durchbrochen werden, wo aus einzelnen Teilen eine neue geschlossene Einheit entstanden ist bzw. eine solche Einheit unterstellt wird. Das kann sich auf die Bewertung eines Unternehmens insgesamt, auf die Bewertung von Investitionen und auf Bewertungseinheiten beziehen. Ausnahmen von der Einzelbewertung sind die Bewertungsvereinfachungsverfahren. In den IAS ist der Grundsatz der Einzelbewertung nicht gesondert aufgeführt. Er kann aber aus dem Framework und aus einzelnen Verlautbarungen abgeleitet werden, wie beispielsweise aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit, dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder auch aus den Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(im Jahresabschluss). Gern. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB (deutsches Recht) hat der Unternehmer die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Das verhindert, dass sich Wertminderungen und Wertsteigerungen bei den Vermögensgegenständen kompensieren und somit notwendige Abschreibungen entfallen. Es gibt zwei Ausnahmen vom Prinzip der Einzelbewertung:
(1) die Gruppen- und Sammelbewertung und
(2) die Bewertung mit Festwerten oder eisernen Beständen.
Siehe: Bewertung
Vorhergehender Fachbegriff: einzelbetriebliches Förderungsprogramm | Nächster Fachbegriff: Einzelbewertung, Grundsatz der
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|