Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Folgende Verfahren sind handelsrechtlich möglich: Festwertverfahren (§ 240 Abs. 3 HGB), Gruppenbewertung/Durchschnittsbewertung (gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können gruppenweise bewertet und mit einem gewogenen Durchschnitt bilanziert werden) sowie die sog. Verbrauchsfolgeverfahren. In der Steuerbilanz sind diese Verfahren ebenfalls zulässig, allerdings ist bei den Verbrauchsfolgeverfahren lediglich das Lifo-Verfahren zulässig (R. 36a Abs. 4 EStR).
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