(Bilanzierung). Das verbreitetste Bewertungsvereinfachungsverfahren in der Praxis (zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellkosten) in der Art, dass nach § 240 Abs. 4 HGB gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden können (Wahlrecht). Unter gleichartig wird verstanden, dass es artgleiche Gegenstände (nach herrschender Meinung Güter der gleichen Warengattung wie beispielsweise Damenstrümpfe unterschiedlicher Größe und Qualität) oder funktionsgleiche Gegenstände (Güter mit gleichem Verwendungszweck, wie beispielsweise Nägel und Schrauben aus verschiedenartiger Beschaffenheit) sind. Es muss sich somit nicht um gleiche Güter handeln. Dagegen ist eine annähernde Gleichwertigkeit dann gegeben, wenn noch ein Preisunterschied bis zu 20 Prozent zwischen höchstem und niedrigstem Wert in einer Gruppe besteht.
Die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB ist für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig. Sie stellt wie die Sammelbewertung eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbewertung dar. Dabei werden die zu einer Gruppe zusammengefaßten Vermögensgegenstände mit einem Durchschnittswert ( Durchschnittsmethode) bewertet. Die Gruppenwertung kann in drei Fällen angewandt werden:
1. bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens,
2. bei anderen gleichartigen Vermögensgegenständen,
3. bei annähernd gleichwertigen Vermögensgegenständen.
Diese für Zwecke des Inventars maßgebliche Regelung ist gemäß § 256 Satz 2 HGB auch auf die Bilanz anwendbar.
Die Gruppenbewertung findet ihre gesetzliche Regelung in § 40 Abs. 4 Nr. 1 HGB. Zusammen mit der Festbewertung (Festwert), die in § 40 Abs. 4 Nr. 2 HGB geregelt ist, bildet sie die Ausnahme vom Grund satz der Einzelbewertung. Mit dem Verfahren der Gruppenbewertung ermöglicht der Gesetzgeber die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer Bewertungsgruppe. Voraussetzung dafür, daß die Gruppenbewertung Anwendung finden kann, ist, neben der Bedingung, daß sie den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht, d. h. insbesondere den möglichst sicheren Eindruck in die Vermögens und Ertragslage nicht verschleiert, das Vorliegen folgender Tatbestände: es muß sich um annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände handeln; es muß sich um gleichartige Vermögensgegenstände handeln, bei denen nach Art des Bestandes oder aufgrund sonstiger Umstände ein Durchschnittswert bekannt ist. Wenn die zu einer Bewertungsgruppe zusammengefaßten Wirtschaftsgüter annähernd gleichwertig sind, d. h. in ihren Einkaufs oder Verkaufspreisen nur geringfügig voneinander abweichen, so bralichen sie nicht gleichartig, d. h. von der gleichen Warengattung oder funktionsgleich zu sein, dürfen andererseits aber auch nicht völlig verschiedenartig sein. Sind sie gleichartig, so ist nicht erforderlich, daß sie annähernd gleichwertig sind, jedoch muß für sie ein Durchschnittswert bekannt sein.
Bewertungsmethode, nach der gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden können. Das Merkmal der Gleichwertigkeit ist erfüllt, wenn die Preise der Vermögensgegenstände nur geringfügig voneinander abweichen, wobei die Wertabweichung vom Einzelwert eines Wirtschaftsgutes abhängt, d.h. bei einem höherwertigen Vermögensgegenstand kann auch die prozentuale Wertabweichung grösser sein als bei einem geringwertigen Vermögensgegenstand. Das Merkmal der Gleichartigkeit stellt hingegen darauf ab, ob die Wirtschaftsgüter dem gleichen Verwendungszweck dienen (Funktionsgleichheit). Die Gruppenbewertung durchbricht das Einzelbewertungsprinzip; der Gesetzgeber hat diese Form der Bewertung aber sowohl handelsrechtlich (§ 240 Abs. 4 HGB) als auch steuerrechtlich (Abschn. 36 Abs. 4 EStR) zugelassen, um die Inventur zu vereinfachen.
Gleichwertige Vorräte können nach § 240
(4) HGB zu Gruppen zusammengefasst werden und mit dem gewogenen Durchschnittspreis (Durchschnittsmethode) bewertet werden. Nach IAS/IFRS und US-GAAP ist das nicht gestattet.
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