Festwertbewertung ist ein vereinfachtes Bewertungsverfahren nach § 240 Abs. 3 HGB. Festwert bedeutet: Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz können über mehrere Jahre hinweg Vermögensgegenstände mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden. Dies vereinfacht die Bewertungstätigkeit natürlich beträchtlich. Zu einem Festwert können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unter zwei Voraussetzungen angesetzt werden. Erstens: Der Gesamtwert der mit einem Festwert angesetzten Vermögensgegenstände ist für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung: zudem werden sie regelmäßig ersetzt. Zweitens: Der Bestand unterliegt nur geringen Veränderungen in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung. Beispiel: Bewertung von Werkzeug.
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