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Sachanlagevermögen

materielle Komponente des Anlagevermögens (Aktivseite der Bilanz), die bewegliche (z. B. Fuhrpark) und unbewegliche Vermögensteile (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen) umfaßt. Das Sachvermögen ergibt sich nach Abzug folgender Posten vom Anlagevermögen (§ 266 HGB): immaterielle Vermögensteile (z. B. Patente, Rechte, Lizenzen, Konzessionen), Finanzanlagen (Beteiligungen, langfristige Darlehensforderungen, Aktivhypotheken und langfristige Kapitalanlagen in Form von Wertpapieren, die ohne Beteiligungsabsicht erworben wurden).

(property, plant and equipment) umfasst alle Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte des   An­lagevermögens mit physischer Substanz, die ungeachtet der juristischen Eigentumsverhältnisse, im   wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens sind, und die das Unternehmen langfristig, das heisst in der Regel länger als ein Jahr nutzen will. Die Ausweisvorschriften des HGB unterscheiden nicht zwischen betriebsnotwendigen und nicht be­triebsnotwendigen Sachanlagen. Insofern vermitteln   Jahresabschlüsse nach den internationalen Grundsätzen einen besseren Einblick in die Vermögenslage: Nach   IAS/IFRS sind als   Finanzan­lagen gehaltene Immobilien (investment property) unter den Finanzanlagen auszuweisen. Das Sachanlagevermögen nach den   US-GAAP umfasst nur betriebsnotwendige Sachanlagen. Als Finanzanlagen gehaltene Immobilien sind als other investments, sonstige betrieblich nicht (mehr) oder noch nicht genutzte Anlagen sind als other assets gesondert auszuweisen. Siehe auch   Anlagevermögen (mit Literaturangaben).

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