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Finanzanlagen

(long-term financal assets, non-current financial assets) Die Finanzanlagen sind der Teil des Anlagevermögens, wel­cher alle Investitionen des bilanzierenden Unternehmens in andere Unternehmen oder öffentliche Be­triebe sowie langfristige Ausleihungen und ggf. Investitionen in nicht betriebsnotwendige Immobilien erfasst. Die Finanzanlagen sin der Teil des Anlagevermögens, der die Beteiligungen, die Wertpapiere des Anlagevermögens und die Ausleihungen (Anleihen) umfaßt, wobei davon auszugehen ist, daß diese Vermögensgegenstände entsprechend der Definition des Anlagevermögens dazu bestimmt sind, dauernd (langfristig) dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu dienen.

Dem Terminus Finanzanlage („financial assets“) entsprechen nach IAS 39 diejenigen Wertpapiere („financial instruments“) und finanziellen Anlagen („investments“), die länger als eine Periode gehalten werden und die eine Vermögensmehrung über Zinsen, Dividenden oder Mieten bringen sollen. Darunter fallen primär Gläubigerpapiere und eigenkapitalverbriefende Wertpapiere des Anlagevermögens, die kein Beteiligungsverhältnis begründen. Die Zugangsbewertung erfolgt stets zu Anschaffungskosten inklusive Transaktionskosten. Die Folgebewertung kann auf Basis einer Neubewertung erfolgen. Kommt es bei der Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwertes, so ist der Differenzbetrag erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage („revaluation surplus“) einzustellen. Macht die Neubewertung lediglich frühere erfolgswirksame Abwertungen rückgängig oder führt sie zu einer Verminderung des Buchwerts, so ist eine erfolgswirksame Erfassung notwendig. Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagevermögen sind vorzunehmen, sofern es zu einer Wertminderung („impairment“) gekommen ist. Eine Differenzierung zwischen vorübergehenden und dauerhaften Wertminderungen wird nicht vorgenommen.

Gem. § 266 (2) HGB gehören hierzu:
(1) Anteile an verbundenen Unternehmen,
(2) Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
(3) Beteiligungen,
(4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
(5) Wertpapiere des Anlagevermögens,
(6) sonstige Ausleihungen.

Unter Beteiligungen versteht der Gesetzgeber gem. § 271 (1) HGB Anteile an anderen Unternehmen, die (dazu) bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Verbundene Unternehmen sind gem. § 271 (2) HGB solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) nach den Vorschriften über Vollkonsolidierung in den Jahresabschluß einzubeziehen sind. Tochterunternehmen, die gem. § 295 oder § 296 HGB nicht einbezogen werden, gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen.

Sie sind ein Teil des Anlagevermögens. Sie bestehen aus Wertpapieren, Beteiligungen und Ausleihungen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren (§ 151 Abs. 1 II/B AktG).

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