alle liquiditätsnah investierten Mittel, die dazu bestimmt sind, längerfristig dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung zu dienen, und daher gemäss § 247 Abs. 2 HGB dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Nicht hierunter fallen finanzielle Anlagen, die nur kurzfristig getätigt werden oder ausschliesslich spekulativen Zwecken dienen (Wertpapiere des Umlaufvermögens). Das Finanzanlagevermögen ist in der Handelsbilanz grosser und mittelgrosser Kapitalgesellschaften in Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Wertpapiere des Anlagevermögens sowie sonstige Ausleihungen zu unterteilen (§ 266 Abs. 2 HGB).
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