Für die Bewertung von Wertpapieren in der Bilanz und GuV der Kreditinstitute muß der gesamte Wertpapierbestand in drei Kategorien eingeteilt werden:
- Wertpapiere des Anlagevermögens,
- Wertpapiere des Handelsbestands und
- Wertpapiere der Liquiditätsreserve.
Für jede Gruppe von Wertpapieren gelten unterschiedliche Bewertungsprinzipien. Wertpapiere des Anlagevermögens werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet.
Für die Einteilung der Wertpapiere in die drei Kategorien existieren keine gesetzlichen Vorgaben, es ist einzig die subjektive Zweckbestimmung entscheidend, die mit dem Erwerb des jeweiligen Wertpapieres verbunden ist. Die Zweckbestimmung muß aktenkundig gemacht werden, so daß sie von den Aufsichtsbehörden nachgeprüft werden kann. Für die Kreditinstitute besteht daher durch die Zuordnung der Wertpapiere in die drei Gruppen und den damit verbundenen Bewertungsprinzipien ein erheblicher Spielraum, um auf den ausgewiesenen Jahresüberschuß Einfluß zu nehmen.
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