nach § 253 Handelsgesetzbuch anzuwendendes Prinzip in der Buchführung und Bilanzierung (Bilanz) zur Bewertung von Vermögensgegenständen (Vermögen). Dabei soll bei alternativen Werten der niedrigste angesetzt werden. Sinn dieser Regel sind der Erhalt und die Zukunftssicherung einer Unternehmung. Zu unterscheiden sind das
1. fakultative Niederstwertprinzip:
wird nur angewendet, wenn eine Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist; und das
2. strenge Niederstwertprinzip: Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens muss auch bei nicht andauernder Wertminderung der niedrigste Wert angesetzt werden.
Teil des Imparitätsprinzips, der besagt, daß Vermögensgegenstände mit dem jeweils niedrigeren Wert aus Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegendem Wert oder den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten sind. Diese Abwertung ist beim Umlaufvermögen zwingend, sog. strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 3 HGB. Hingegen gilt beim Anlagevermögen das sog. gemilderte Niederstwertprinzip. Danach ist eine Abwertung nur dann zwingend, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, ansonsten besteht ein Wahlrecht. Allerdings begrenzt § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB dieses für Kapitalgesellschaften auf Finanzanlagen. Da steuerrechtlich entsprechende Teilwertabschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte zulässig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG sehen ein Wahlrecht vor) und § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG die umgekehrte Maßgeblichkeit vorschreibt, können Kapitalgesellschaften die nach § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB ausgeschlossenen Abschreibungen aufgrund des § 254 HGB vornehmen, so daß dieser Einschränkung keine praktische Bedeutung zukommt.
Handlungsanweisung zur Verwirklichung des Realisations- und Imparitätsprinzips. Das Niederstwertprinzip findet in zwei Ausprägungen Anwendung:
(1) Das gemilderte Niederstwertprinzip gewährt ein Wertansatzwahlrecht bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gem. § 253(2) HGB.
(2) Das strenge Niederstwertprinzip fordert, daß von zwei oder mehreren möglichen Wertansätzen stets der niedrigere genommen werden muß. Es ist anzuwenden bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gem. § 253(3) HGB.
ist ein in Handels- und Steuerrecht festgelegtes Prinzip der Vermögensbewertung. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip wird dabei von den möglichen Bilanzsätzen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, dem Börsen- oder Marktpreis bzw. dem beizulegenden Wert der am Bilanzstichtag jeweis niedrigere herangezogen. Dadurch sollen unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen, unrealisierte Verluste jedoch aufgezeigt werden.
1. Strenges Niederstwertprinzip: Für das gesamte Umlaufvermögen ist nach § 253 Abs. 3 HGB1 von den drei genannten Werten auf jeden Fall der am Stichtag niederste Wert anzusetzen.
2. Gemildertes Niederstwertprinzip: Bei der Bewertung des Anlagevermögens braucht ein niedrigerer Wert als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, nur dann angesetzt zu werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (g 253 Abs. 2 HGB).
Das Niederstwertprinzip besagt, daß bei der Bewertung von Vermögensgegenständen von zwei möglichen Wertansätzen jeweils durch Abschreibungen der niedrigere angesetzt werden muß (strenges Niederstwertprinzip) oder angesetzt werden darf (gemildertes Niederstwertprinzip), wodurch eine Antizipation des Aufwandes gefordert bzw. erlaubt wird. Für das Anlagevermögen gilt gemäß § 253 Abs. 2 HGB das gemilderte, für das Umlaufvermögen gilt dagegen gemäß § 253 Abs. 3 HGB das strenge Niederstwertprinzip. Entfallen später die Gründe für die Abschreibungen, so müssen bei Kapitalgesellschaften nach dem Wertaufholungsgebot Zuschreibungen vorgenommen werden.
Das Niederstwertprinzip besagt, daß von zwei möglichen Wertansätzen z. B. den Anschaffungs oder Herstellungskosten einerseits und dem Börsen oder Marktpreis andererseits jeweils der niedrigere angesetzt werden muß (strenges N.) oder angesetzt werden darf (gemildertes N.) und damit eine Aufwandsantizipation verlangt bzw. erlaubt wird. Der niedrigere der beiden zur Wahl stehenden Werte bildet bei strenger Anwendung des Prinzips, die für Güter des Umlaufvermögens vorgeschrieben ist (§ 155 Abs. 2 AktG von 1965), die obere Wertgrenze, die nicht überschritten werden darf. Bei Gütern des Anlagevermögens besteht ein Wahlrecht, ob der bisherige Buchwert oder ein niedrigerer Wert am Bilanzstichtag angesetzt wird, wenn letzterer eine Folge einer nur vorübergehenden Wertminderung ist (z. B. zufälliger Kursrückgang bei Wertpapieren am Bilanzstichtag). Ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer, so gilt auch bei Anlagegütern das strenge Niederstwertprinzip (J 154 Abs. 2 AktG von 1965). Das gesetzliche Niederstwertprinzip ist eine technische Vorschrift zur Durchsetzung des Realisations bzw. Imparitätsprinzips und dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Das Niederstwertprinzip verhindert, daß noch nicht durch Umsatz realisierte Wertsteigerungen ausgewiesen werden dürfen (Realisationsprinzip für Gewinne) und erzwingt (strenges N.) oder ermöglicht (gemildertes N.), daß noch nicht durch Umsatz realisierte Wertminderungen und Verluste berücksichtigt werden (Imparitätsprinzip).
Ist der niedrigere Wert nicht eindeutig durch einen vom Markt abzuleitenden Wert (Anschaffungskosten, Börsenwert) bestimmbar, sondern muß er geschätzt werden, so ermöglicht das Niederstwertprinzip durch zu hohen Ansatz der zu erwartenden Wertminderungen die Bildung stiller Rücklagen. Das Niederstwertprinzip ist auch für die Bewertung in der Steuerbilanz vorgeschrieben (§ 6 Abs. 1 EStG). Ist der Teilwert niedriger als die Anschaffungs oder Herstellungskosten, so »kann« er angesetzt werden. Aufgrund des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) ist auch in der Steuerbilanz der niedrigere Wert zwingend, wenn in der Handelsbilanz das strenge Niederstwertprinzip angewendet werden muß.
neben dem Höchstwertprinzip die kodifizierte Vorschrift zur Verankerung des Rea- lisations- und des Imparitätsprinzips im Bilanzrecht (§253 Abs. 2 und 3 HGB). Es ist Ausdruck des allgemeinen Vorsichtsprinzips und besagt, dass von zwei oder mehreren möglichen Wertansätzen für einen Vermögensgegenstand jeweils der niedrigere angesetzt werden muss bzw. darf. Für das Umlaufvermögen bildet der niedrigere zur Auswahl stehende Wertansatz zwingend die obere Wertgrenze, die keinesfalls überschritten werden darf (strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 3 HGB). Bei Gütern des Anlagevermögens besteht dagegen grundsätzlich ein Wertansatzwahlrecht {gemildertes Niederstwertprinzip gem. §253 Abs. 2 HGB). Dieses Wahlrecht können Kapitalgesellschaften allerdings nur eingeschränkt auf Finanzanlagen ausüben (§ 279 Abs. 1 HGB). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung besteht unabhängig von der Rechtsform eine Abwertungspflicht.
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