Ausfluß des allgemein gültigen Prinzips der kaufmännischen Vorsicht (Vorsichtsprinzip). Es fordert, daß Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie durch Umsätze realisiert wurden.
Das Realisationsprinzip wird durch das Imparitätsprinzip relativiert, da hiernach alle vorhersehbaren Risiken und Verluste bilanzmäßig zu berücksichtigen sind.
Aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteter Grundsatz, nach dem Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlußstichtag bereits realisiert sind, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Auch bei langfristigen Aufträgen ist eine Gewinnrealisierung nur für abzurechnende Teilabschnitte vertretbar, sofern hieraus nicht mit späteren Verlusten zu rechnen ist.
bilanzieller Bewertungsgrundsatz, nach dem Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie durch den Umsatzprozeß tatsächlich realisiert sind. Als Realisationszeitpunkt gilt dabei der Rechnungsausgang, also die Buchung der erbrachten Leistung als Forderung. Für Verluste gilt das Realisationsprinzip nicht. Sie müssen schon bei Gefahr ihres Eintritts bilanziell berücksichtigt werden.
(Bilanzierung). Es lässt sich als zentraler Punkt aus dem Vorsichtsprinzip ableiten. Im Gegensatz zum Imparitätsprinzip sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn diese am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Der Gewinn darf damit nicht antizipiert werden. Bloße Wertsteigerungen bei Vermögensgegenständen, die über die ursprünglichen Anschaffungs oder Herstellungskosten hinausgehen, dürfen nicht ausgewiesen werden, solange kein Verkauf stattgefunden hat (Anschaffungswertprinzip). Bei Liefergeschäften müssen u.a. folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Ein Kaufvertrag ist abgeschlossen (schuldrechtliches Verhältnis nach dem BGB),
b) die Lieferung ist erfüllt (sachenrechtliches Verhältnis nach dem BGB),
c) der Liefergegenstand ist aus dem Verfügungsbereich des Lieferanten ausgeschieden,
d) die Abrechnungsfähigkeit des Vertrags ist gegeben. Somit kommt es grundsätzlich erst dann zur Gewinnverwirklichung, wenn der Unternehmer seine Leistung vollkommen erbracht hat.
Hierbei wird nicht die juristische, sondern ausschließlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen. Eine Lieferung ist nach § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer bewirkt. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Leistung des Verkäufers bereits herbeigeführt wurde, ohne dass der Abnehmer die vollständige Verfügungsmacht erlangt hat (beispielsweise Verkauf unter Eigentumsvorbehalt). Die Leistung wird dann schon als erbracht angesehen, wenn der Lieferant das seinerseits Erforderliche zur Erfüllung des Kaufvertrags getan hat. Es reicht somit aus, wenn der Abnehmer faktisch in der Lage ist, mit dem gekauften Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen zu können. Der Gewinnverwirklichungszeitpunkt (Realisationszeitpunkt) ist somit deckungsgleich mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Gegenleistung (beispielsweise die Pflicht zur Kaufpreiszahlung). Grundsätzlich führt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung) zur Gewinnverwirklichung. Die Rechnungserteilung und die Bezahlung sind dabei nicht maßgebend. Der Gesetzgeber ist hierbei von einer beschränkten oder mittleren Vorsicht ausgegangen, da bei der Festlegung des Gewinnverwirklichungszeitpunkts der Leistungszeitpunkt und nicht erst der sichere Zahlungszeitpunkt bestimmend ist.
Im Unterschied zum Imparitätsprinzip dürfen nach dem Realisationsprinzip Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich durch den Umsatz entstanden sind. Außerdem dürfen Wertsteigerungen, die über die Anschaffungs- oder Herstellungswerte hinausgehen, nicht berücksichtigt werden. Diese Bewertungsvorschriften dienen dem allgemeinen Grundsatz kaufmännischer Vorsicht sowie den mit ihm angestrebten Zielen (nominelle Kapitalerhaltung, Gläubigerschutz sowie Schutz der Gesellschafter).
Ausdruck des allgemeinen Prinzips kaufmännischer Vorsicht (Vorsichtsprinzip). Es besagt, dass Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie durch Umsätze verwirklicht (realisiert) sind. Die blosse Möglichkeit, Erfolge durch Veräusserung erzielen zu können, rechtfertigt demgemäss nicht deren bilanzmässige Berücksichtigung. Das Realisationsprinzip schliesst damit nicht realisierte Wertsteigerungen bei Vermögenswerten, deren Marktwert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, vom Bilanzansatz aus. Der Zeitpunkt der Realisation wird üblicherweise mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung gleichgesetzt, also dem Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäfts der Übereignung. Damit kann anstelle der —Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Forderung (Rechnungserteilung) als klag-barer Anspruch auf Geld gegenüber dem Abnehmer ausgewiesen und der Ertrag gebucht werden. Die eindeutige Bestimmung des Realisationszeitpunktes kann Schwierigkeiten bereiten bei Teilleistungen, im Kommissionsgeschäft, bei Werkleistungen oder beim Versendungskauf. Hierbei kommt es auf die Vertragsgestaltung und regelmässig auf das Erbringen der Hauptleistung durch den Bilanzierenden an. Inhaltlich wird das Realisationsprinzip durch das -Imparitätsprinzip eingeschränkt, gemäss dem bereits absehbare, aber noch nicht realisierte Verluste im Bilanzansatz zu berücksichtigen sind. Das Realisationsprinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifiziert.
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