Vereinbarung zwischen den Parteien eines Kaufvertrages, die besagt, daß das Eigentum an einer Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser den gesamten Kaufpreis bezahlt hat. Nach Erfüllung dieser Bedingung wird der Käufer automatisch Volleigentümer. Bis dahin steht ihm lediglich eine Anwartschaft auf das Eigentum zu. Diese kann übertragen (Zession) oder vererbt werden. In der Praxis erfährt diese Grundform des «einfachen Eigentumsvorbehalts» etliche Abwandlungen:
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Er beinhaltet eine Absprache zwischen dem Verkäufer und Käufer dahingehend, daß letzterer die in seinem Besitz befindliche Sache an Dritte veräußern darf, wenn er den Eigentumsvorbehalt auf den Dritten weiterleitet.
- Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt: Er liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers darzulegen, die Sache seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt an einen Dritten verkauft (im Zwischenhandel üblich).
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Er ist gegeben, wenn eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wird, daß an die Stelle des erloschenen Eigentumsvorbehalts (zum Beispiel als Folge eines Verkaufs, der Verarbeitung oder Vermischung) ein Eigentumsvorbehalt an der neuen Sache oder eine äquivalente Forderung tritt.
Kontokorrentvorbehalt:
In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung beglichen und somit ein Saldenausgleich erzielt ist (Regelfall der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
- Konzernvorbehalt:
Er liegt vor, wenn sich der Kontokorrentvorbehalt auf Forderungen anderer, in der Regel zum selben Konzern des Vorbehaltseigentümers gehörenden Gläubiger erstreckt.
- Nachträglicher Eigentumsvorbehalt: Dieser wird explizit nach der Übergabe der Sache an den Käufer erklärt. Die Erklärung kann hierbei einseitig erfolgen (einseitiger Eigentumsvorbehalt), wenn sie vom Käufer anerkannt (anerkannter Eigentumsvorbehalt) bzw. durch nachträglich getroffene Absprache vereinbart wurde (vereinbarter Eigentumsvorbehalt).
Nach deutschem Recht kann der Eigentumsvorbehalt formlos erklärt werden. Es empfiehlt sich jedoch, ihn vertraglich oder durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu fassen. Vgl. auch die Regelungen des Eigentumsvorbehalts im internationalen Geschäft.
Vorbehalt des Überganges des – Eigentums an einer Ware durch den Verkäufer, bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat.
Dingliches Sicherungsrecht. Da das Eigentum im Fall der Weiterveräußerung einer Sache auf den Erwerber übergeht, kann zur Sicherung der Kaufpreisforderung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Das Eigentum ist im Sachenrecht geregelt, während der Eigentumsvorbehalt auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung basiert. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit werden verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts unterschieden. Der Eigentumserwerb erfolgt durch ein abstraktes sachenrechtliches Verfügungsgeschäft, das neben das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) tritt. Im Fall des einfachen Eigentumsvorbehalts steht die Übereignung der Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung erst dann, wenn auch die Ansprüche aus anderen Verträgen getilgt worden sind. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den Veräußerungserlös aus einer Weiterveräußerung der Sache. Im Fall des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Erwerber, die Sache seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen.
ist ein Sicherungsmittel für den Verkäufer einer beweglichen Sache. Nach § 455 BGB wird vereinbart, daß der Erwerber vorerst nur Besitz erlangen soll und der Veräußerer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt. Da der Eigentumsvorbehalt unter bestimmten Bedingungen erlöschen kann (z.B. Weiterverarbeitung), gibt es folgende Weiterentwicklungen: verlängerter Eigentumsvorbehalt (bei Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Sache tritt an deren Stelle die neu hergestellte Sache oder die entstandene Forderung), erweiterter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsrechte beziehen sich auf weitere vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Sachen), Kontokorrentvorbehalt (Vorbehaltsrechte erlöschen erst, wenn alle oder ein Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind) und Konzernvorbehalt (besteht so lange, wie der Käufer noch Verbindlichkeiten gegenüber anderen Firmen hat, die zusammen mit der liefernden Firma zu einem Konzern gehören).
Die Vereinbarung eines EV, die heute beim Kauf auf Kredit die Regel ist, ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Sicherung eines Warenkredits. Sie kommt nur bei beweglichen Sachen und beim Verkauf von Sachgesamtheiten (insbes. Warenlager u. Inventar) in Frage. Im letzten Fall müssen die einzelnen vom EV erfaßten Gegenstände wegen des sachenrechtlichen SpezialitätsGrund satzes genau bezeichnet werden. Die Vereinbarung eines EV, die meist durch Einbeziehung einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers in den Kaufvertrag geschieht, reduziert die Pflichten des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 BGB solange nicht der volle Kaufpreis gezahlt ist auf die der Übergabe der verkauften Sache, während die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollen Kaufpreiszahlung geschieht, vgl. § 455 BGB (Kauf). Da der Verkäufer mit Übergabe und (bedingter) Einigung über den Eigentumsübergang seinerseits alles zur » Erfüllung des Kaufvertrages getan hat, hat er seinerseits erfüllt und der Konkursverwalter hat nicht mehr das Wahlrecht aus § 17 KO. Die Sicherungswirkung des EV besteht einmal im Schutz des Verkäufers bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers (die beide das Vorbehaltseigentum nicht mit erfassen), im dinglichen Rückgewährsanspruch des Verkäufers aus § 985 BGBund in der gesetzlichen Vermutung eines Rücktrittsrechts nach § 455 BGB, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (Fristsetzung nach § 326 BGB wie sonst für Rücktritt bei Verzug vorausgesetzt deshalb überflüssig). Neben dem einfachen EV, der nur die bedingt übereignete Sache erfaßt, gibt es den erweiterten EV in fünf Formen:
1. Beim weitergeleiteten EV verpflichtet sich der Käufer, die unterEV gekaufte Sache nur unter EV zugunsten des Verkäufers weiterzuveräußern. Beim nachgeschalteten EV verkauft der Käufer die unter EV gekaufte Sache unter eigenem EV, ohne den EV des Verkäufers offenzulegen (regelmäßig mit Vorausabtretungsabrede zwischen Verkäufer und Käufer verbund en). Beim verlängerten EV vereinbaren Verkäufer und Käufer, daß Verkäufer bei Weiterveräußerung der unter EV verkauften Sache Inhaber der Kaufpreisforderung gegen den Dritten oder (bei Verarbeitung) (Mit) Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Beim Kontokorrentvorbehalt erlischt der EV nicht schon bei Bezahlung der unter EV verkauften Sache, sondern erst, wenn alle oder ein bestimmter Teil der Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis getilgt sind.
Wichtigstes, auf § 455 BGB basierendes Kreditbesicherungsverfahren im Warengeschäft. Bewegliche Sachen können danach - anders als immobile - auch unter Bedingungen als Eigentum übertragen werden, hier auf den Vorbehaltskäufer. Daher erfolgt die Eigentumsübertragung durch den Vorbehaltsverkäufer unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufpreis der Ware voll bezahlt wird. Der Käufer kommt damit in den Besitz der von ihm sofort verwendbaren Ware und erlangt zugleich ein Anwartschaftsrecht. Erst wenn die aufschiebende Bedingung - Vollzahlung - erfüllt ist, wird er automatisch Eigentümer. Formen: einfacher Eigentumsvorbehalt und die Arten des erweiterten Eigentumsvorbehaltes.
der Kreditsicherheit dienende Vereinbarung, dass der Erwerber einer beweglichen Sache das Eigentum an der Sache nicht schon mit der Übergabe der Sache erhält, sondern erst dann, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Mit Zahlung des Kaufpreises bzw. der letzten Kaufpreisrate geht das Eigentum automatisch auf den Erwerber über. Der Eigentumsvorbehalt findet i.d.R. bei Kaufverträgen Anwendung, bei denen der Verkäufer vorleistet (z.B. Abzahlungsgeschäft). Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit der Begleichung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer auf diesen über. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die Sache verarbeiten oder veräussern, muss aber das Eigentum an der durch Verarbeitung entstandenen Sache oder den Anspruch auf den Veräusserungserlös an den Vorbehaltsverkäufer übertragen. Literatur: Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, 6 Bände, Heidelberg 1963-1986. Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., München 1992, § 455.
Beim Eigentumsvorbehalt schieben die Parteien den Übergang des Eigentums auf den Erwerber bis zur Erfüllung einer „aufschiebenden” Bedingung durch den Vorbehaltskäufer hinaus. Die Bedingung kann bestehen in der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Vorbehaltskäufer. Die Parteien können einen Eigentumsvorbehalt aber auch zur Begleichung sämtlicher Forderungen eines Konzernunternehmens bzw. sämtlicher Forderungen, die gegen einen Konzern bestehen (Konzernvorbehalt), oder zum Ausgleich des Kontokorrentabschlusses (Kontokorrentvorbehalt) einsetzen. Bis zum Eintritt der jeweiligen Bedingung bleibt der Verkäufer der Ware (Vorbehaltsverkäufer) deren Eigentümer. Der Eigentumsvorbehalt eignet sich somit als Mittel zur Sicherung ausstehender Kaufpreisforderungen (siehe Kreditsicherheiten). Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts schliesst nicht aus, dass der die Ware schon besitzende Erwerber diese rechtswirksam an (gutgläubige) Dritte weiterveräussert. Der Vorbehaltsverkäufer verliert dadurch sein Eigentum an der Ware. Um einerseits solche Weiterveräusserungsgeschäfte des Vorbehaltskäufers zu ermöglichen, andererseits den Vorbehaltsverkäufer finanziell abzusichern, erlaubt der Vorbehaltsverkäufer dem Vorbehaltskäufer die Veräusserung der Vorbehaltsware (§§ 183, 185 BGB). Im Gegenzug hierzu tritt der Vorbehaltskäufer dem Vorbehaltsverkäufer im Voraus alle zukünftigen Forderungen ab (Vorausabtretung § 398 BGB), die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware gegen deren Käufer entstehen (§ 433 Abs. 2 BGB) (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt. [Die Möglichkeit den Vorbehaltsverkäufer dadurch zu sichern, dass der Vorbehaltskäufer mit seinen Warenabnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart (sog. weitergegebener, weitergeleiteter oder nachgelagerter Eigentumsvorbehalt), hat sich in der Praxis — insbesondere wegen Zahlungs- und Abwicklungsschwierigkeiten — als unbrauchbar erwiesen.] Droht der Eigentumsverlust des Vorbehaltsverkäufers durch eine Verarbeitung der Sache, können die Parteinen durch die Vereinbarung einer sog. „Verarbeitungsklausel” — bei der der tatsächlich Verarbeitende die Verarbeitung für den Verbhaltsverkäufer ausführt — den Rückfall des Eigentums an den Vorbehaltsverkäufer sicherstellen (§ 950 BGB). Da der Erwerb des Voll-Eigentums nur noch von der Erfüllung der Bedingung des Vorbehaltskäufers abhängig ist, erlangt dieser bereits mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes eine rechtliche Stellung, die der des Eigentumsrechts angenähert ist. Die Rechtsprechung betrachtet die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als ein „wesensgleiches Minus” zum Eigentumsrecht und verselbständigt sie zu dem eigenständig handelbaren und geschützten Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers. Siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merket: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Karl H Schwab, Hanns Prütting, Friedrich Lent: Sachenrecht. Juristische Kurz-Lehrbücher Ein Studienbuch 32 Aufl., München 2006; Dieter Krimphove: Das Europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik (S. 536) Eul-Verlag Lohmar (März 2006)
Beim Kauf einer Ware bleibt diese bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer im Eigentum des Verkäufers.
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