Zusammenfassung rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich unselbständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens als Konzernspitze. Als »unter einheitlicher Leitung« zusammengefasst gelten Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist.
nach Aktienrecht (§ 18 AktG) die Zusammenfassung zweier oder mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung.
Konzernarten:
? Ein Unterordnungskonzern ist gegeben, wenn gem. § 17 (1) AktG auf ein abhängiges rechtlich selbständiges Unternehmen ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
? Von einem Gleichordnungskonzern spricht man, wenn gem. § 18 ( 1)AktG zwei rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind.
Ein Konzern ist zwar eine Unternehmung, die in mehrere rechtlich selbständige Teile gegliedert ist, wirtschaftlich jedoch stellt er eine Einheit dar. Der Konzern verfügt im Gegensatz zu den einzelnen Konzernunternehmen nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Zusammenhalt erfolgt mittels Kapitalbeteiligung und auf Basis vertraglicher und statuarischer Bindungen. Dieses Instrumentarium ermöglicht die Willensdurchsetzung der Konzernführung.
Die Gründe zur Konzernbildung sind vielschichtig. Sie liegen in erster Linie im Streben nach besserer Marktdurchdringung, Diversifikation, Stärkung der Kapitalbasis, Realisierung von Synergieeffekten.
Der Konzern ist ein Zusammenschluß rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich abhängiger Unternehmungen unter einer einheitlichen Leitung. Nach der Art des Abhängigkeitsverhältnisses unterscheidet man Subordinations- oder Unterordnungskonzerne und Koordinations- oder Gleichordnungskonzerne. Sind eine herrschende Unternehmung und ein oder mehrere abhängige Unternehmungen unter der einheitlichen Leitung zusammengefaßt, so bilden sie gemäß § 18 AktG einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzernunternehmungen. Unternehmungen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG besteht oder von denen die eine Unternehmung in die andere Unternehmung gemäß § 319 AktG eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einer abhängigen Unternehmung wird vermutet, daß sie mit der herrschenden Unternehmung einen Konzern bildet. Sind rechtlich selbständige Unternehmungen, ohne daß eine Unternehmung von der anderen Unternehmung abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzernunternehmungen. § 290 HGB spricht in diesem Zusammenhang von der Mutterunternehmung und der oder die unter einheitlicher Leitung stehenden Tochterunternehmungen, die zusammen einen Konzern bilden und einen Konzernabschluß aufzustellen haben. Umgangssprachlich wird auch statt Mutterunternehmung und Tochterunternehmung von Ober- bzw. Untergesellschaft gesprochen.
Konzern Unternehmen gehören zu den sog. verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. I. Definition nach AktG: Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung (Leitung, einheitliche) des herrschenden Unter nehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Un ternehmen sind Konzernunterneh men (§ 18 Abs. 1 AktG) (Unter ordnungskonzern). Unternehmen, zwischen denen ein Beherr schungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert (Eingliederung) ist (§319 AktG), sind als unter einheitli cher Leitung zusammengefaßt anzu sehen (§18 Abs. 2 AktG). Von einem abhängigen Unternehmen wird ver mutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 S. 3 AktG). »Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzern Unternehmen« (§ 18 Abs. 2 AktG). II. Konzernarten
Aktienrechtliche Unterscheidung: l/nreror
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Mehrere Unternehmen, die mittels Kapitalbeteiligung zu einer zentral gelenkten wirtschaftlichen Einheit zusammengeschlossen sind.
Die Selbständigkeit der einzelnen zum Konzern gehörenden Firmen bleibt nur formaljuristisch bestehen. Die Konzernzentrale kann unterschiedliche Rechtsformen besitzen. Häufig sind die Muttergesellschaften Aktiengesellschaften, Monopole
Bankkonzern. Form der verbundenen Unternehmen lt. AktG. Konzern, an dessen Spitze eine Bank steht und der als Konzernunternehmen i. S. d. AktG weitere Banken und/oder banknahe Unternehmen zusam-menfasst. Weit verbreitete Konzentrationsform im deutschen Bankwesen. Zusammenschluss rechtlich selbstständig bleibender Unternehmen - Konzernunternehmen -zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung. Erfolgt durch kapitalmässige Beteiligungen oder stimmrechtsmässige Bindungen oder auf andere Weise. Die im Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen geben ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit ganz oder zum grossen Teil auf. Ein Konzern liegt stets dann vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (Abhängigkeits-, Konzernvermutung). Sind rechtlich selbstständige Unternehmen, ohne dass das eine von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden auch diese einen Konzern. Die grossen deutschen Banken, insb. die Gross- und grossen Regionalbanken, haben sehr umfangreiche Konzerne - (All-) Finanzkonzerne - gebildet, die sich über den gesamten Finanzdienstleistungsbereich erstrecken. Das KWG verwendet für Bankkonzerne die Begr. Institutsbzw. Finanzholdinggruppe.
im aktienrechtlichen Sinne die Zusammenfassung von mindestens zwei rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen unter einheitlicher Leitung (§18 AktG). Als Unternehmung wird nach herrschender Meinung ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Betrieb in der Verkehrswirtschaft bezeichnet. Diese Unternehmung kann aus einem Betrieb oder mehreren Gliedbetrieben bestehen, wobei diese ihrerseits wieder rechtlich selbständig oder unselbständig sein können. Eine Unternehmung, deren Gliedbetriebe alle rechtlich unselbständig sind, wird als Einheitsunternehmung oder Einheitsgesellschaft bezeichnet. Setzt sich eine Unternehmung hingegen aus mindestens zwei rechtlich selbständigen Gliedbetrieben zusammen, liegt der Unternehmenstyp des Konzerns vor. Die Tatsache, dass wohl über 70% des deutschen Aktienkapitals in einem Konzernzusammenhang stehen, verdeutlicht, dass dieser Zusammenschluss in der deutschen Wirtschaftspraxis eine grosse Bedeutung erlangt hat. Für Grossunternehmen ist der Konzern die eindeutig dominierende Strukturform; gleichzeitig stellt er eine der wichtigsten Formen von Unternehmungszusammenschlüssen dar. Obwohl der Gesetzgeber die tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung zu einem konstituierenden Kriterium des Konzernbegriffs erhebt und sich zahlreiche Literaturbeiträge mit dem Phänomen der einheitlichen Leitung beschäftigt haben, konnte bisher weder einhellig noch operational geklärt werden, was man unter einheitlicher Leitung zu verstehen hat. Der Mindestinhalt kann zwar nach herrschender Meinung darin gesehen werden, dass die Konzernunternehmen im Konfliktfall gegen den Willen der Konzernleitung eigene Zielvorstellungen nicht durchsetzen können. Darüber hinausgehende allgemeingültige Aussagen können hingegen aufgrund kontroverser Ansichten nicht getroffen werden. Zwischen den unter einheitlicher Leitung stehenden Konzernunternehmen kann ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis und damit ein Abhängigkeitsverhältnis (abhängige Unternehmen) gemäss § 17 AktG bestehen (sog. Unterordnungskonzern gemäss § 18 Abs. 1 AktG). Ferner können die Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (sog. Gleichordnungskon- zern gemäss § 18 Abs. 2 AktG). Das Gebilde Konzern hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl es real existent ist; es stellt allenfalls ein fiktives rechtliches Gebilde dar. Daraus ergibt sich auch, dass der Konzern weder Aktionäre bzw. Gesellschafter hat noch über eigene Organe (wie z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand) verfügt. Gesellschafter und eigene Organe haben vielmehr allein die einzelnen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen. Darüber hinaus ist der Konzern kein Steuersubjekt; dies sind ebenfalls die rechtlich selbständig bleibenden Konzernunter nehmen. Das deutsche Steuerrecht sieht zwar Rechtsinstitute wie die Organschaft oder das Schachtelprivileg vor, die der Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Einheit Rechnung tragen sollen, gleichwohl werden grundsätzlich nur die einzelnen Konzernunternehmen, nicht aber die Einheit Konzern der Besteuerung unterworfen. Von der Verschmelzung (Fusion) unterscheidet sich der Konzern durch die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen, während bei der Verschmelzung zumindest ein Unternehmen seine rechtliche Selbständigkeit verliert. Von einem Kartell unterscheidet sich der Konzern dadurch, dass die Kartellmitglieder nicht unter einheitlicher Leitung im aktienrechtlichen Sinne zusammengefasst sind; vielmehr schränkt das Kartell die Dispositionsfreiheit der Mitglieder lediglich ein, indem der Einsatz eines oder mehrerer Aktionsparameter mit dem Ziel einer gemeinsamen Zweckerreichung auf das Kartell übertragen wird. Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 239 ff.
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