Unter Kapitalbeteiligung als einer Ausprägung materieller Mitarbeiterbeteiligung (vgl. Erfolgsbeteiligung) werden Kapitaleinlagen der Arbeitnehmer an der arbeitgebenden Unternehmung verstanden, die sowohl gesellschaftsrechtlicher (Eigenkapitaleinlagen) als auch schuldrechtlicher Art (Fremdkapitalbeteiligung) sein können. Die in der Praxis verbreiteten Formen einer Beteiligung von Mitarbeitern am Fremdkapital der Unternehmung sind Arbeitnehmerdarlehen und Schuldverschreibungen; für Beteiligungen am Eigenkapital werden bei Personengesellschaften die (typische) Stille Gesellschaft und bei Aktiengesellschaften die Belegschaftsaktien bevorzugt.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Beteiligung am Grundkapital eines Unternehmens, oft in Prozenten der Kapitalsumme ausgedrückt.
Kapitalanteil, Beteiligung.
Anlageform für den Investivlohn und die Gewinnanteile der Arbeitnehmer an der betrieblichen Gewinnbeteiligung. Die Kapitalbeteiligung kann direkt oder indirekt erfolgen. Bei der direkten Ausgestaltung ist der einzelne Arbeitnehmer unmittelbar mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, kapitalmässig verbunden. Bei der indirekten Ausgestaltung tritt zwischen das arbeitgebende Unternehmen und den Arbeitnehmer eine Bündelung der individuellen Beteiligungen oder sogar ein Organ als Kapitalverwaltungsgesellschaft. (1) In der direkten Kapitalbeteiligung wird der Anlagebetrag des Arbeitnehmers in Fremdkapital oder Eigenkapital umgewandelt. Die Fremdkapitallösung erfolgt häufig über ein Mitarbeiter-Darlehen; weniger oft über die Mitarbeiter-Schuldverschreibung, da deren Ausgabe nur emissionsfähigen Unternehmen möglich ist. Allerdings entsprechen diese Beteiligungsformen noch nicht ganz der Zielsetzung der Vermögenspolitik, breitere Bevölkerungskreise unmittelbar am Produktivvermögen zu beteiligen. Dieses Ziel wird erst durch die Eigenkapitalbeteiligung erreicht. Ihre Ausgestaltung hängt auch von der Rechtsform des Unternehmens ab. So steht das Instrument der Belegschaftsaktie allein den Aktiengesellschaften zur Verfügung. Bei den übrigen Unternehmen, die eine Ertragsbeteiligung der Mitarbeiter praktizieren, findet man überwiegend die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsform der (typischen) stillen Gesellschaft. Bei der stillen Beteiligung wird der Investivlohn bzw. Gewinnanteil des Arbeitnehmers in eine Vermögenseinlage umgewandelt, mit der dieser am laufenden Gewinn und Verlust beteiligt ist. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer ist nur kapitalmässig beteiligt; an der Geschäftsführung wirkt er nicht mit. Diese Beteiligungsform wird vor allem im mittelständischen Bereich u.a. deshalb bevorzugt, weil sie organisatorisch den unterschiedlichen Gesellschaftsformen anglie- derbar ist und die Eigenkapitalbedienung im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen steuerrechtlich als Betriebsausgabe behandelt wird, so dass Zinsen und Gewinnanteile für das stille Mitarbeiterkapital den steuerpflichtigen Gewinn schmälern. (2) Sind die am Gewinn beteiligten Arbeitnehmer in einem eingetragenen Verein oder auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und beteiligen sie sich auf diese Weise in ihrer (nicht rechtsfähigen) Gesamthandsgemeinschaft an dem Kapital des Unternehmens (Kapitalbündelung), vollzieht man den Übergang zur indirekten Kapitalbeteiligung. Die einheitliche Anlage kann alle Formen des Fremd- und Eigenkapitals annehmen. Kennzeichnend für das indirekte Beteiligungsverfahren ist jedoch das Bestehen eines rechtsfähigen Vereins, oftmals einer GmbH, die sich an dem Unternehmen beteiligt, und an dem die Arbeitnehmer ihrerseits stille oder auch offene Gesellschafter werden. Fliessen die Gewinnanteile der Arbeitnehmer in einen Belegschaftsfonds, der aus Gründen der Risikostreuung externe Unternehmensbeteiligungen wie Wertpapiere erwirbt und den Arbeitnehmern Fondsvermögensanteile gutschreibt, weist das Verfahren bereits Züge einer freiwilligen über- betrieblichen Gewinnbeteiligung auf. Literatur: Guski, H.-/., Betriebliche Vermögensbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland, Köln 1977. Haas, H. ü., Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, in: Gaugier, E. (FIrsg), HWP, Stuttgart 1975, Sp. 1089 ff. Schanz, G., Mitarbeiterbeteiligung. Grundlagen, Befunde, Modelle, München 1985.
Vorhergehender Fachbegriff: Kapitalbeschaffung | Nächster Fachbegriff: Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|