Aufwendungen (nach betriebswirtschaftlicher Terminologie: Ausgaben), die durch den Betrieb veranlaßt sind, vgl. § 4 Abs. 4 EStG. Es gibt u.a. in § 4 Abs. 5 und 6 einen Katalog von Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen.
Steuerlicher Begriff nach § 4 Abs. 4 EStG für die durch den Betrieb veranlaßten Aufwendungen (Aufwand).
nach § 4IV EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (Gegensatz: Betriebseinnahmen). Dabei handelt es sich um betriebliche Abflüsse in Geld oder in Geldeswert. Die steuerrechtliche Qualifikation als Betriebsausgabe führt regelmässig zur Abzugsfähigkeit bei den Gewinneinkünften (Ausnahme: nichtabzugsfähige Betriebsausgaben). Die Steuerbilanz (Gewinnermittlung), die im Regelfall auf dem System der doppelten Buchführung basiert, verknüpft die Bilanz (gem. §§ 41, 5 EStG) mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge minus Aufwendungen), während die Überschussrechnung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einander gegenüberstellt. In beiden Rechnungen wird von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesprochen, obwohl die zeitliche Berücksichtigung der Negativ- und Positivposten unterschiedlich ist. Für die Betriebsausgaben, die die Überschussrechnung berücksichtigt, kommt es im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Lastschrift an. Durchbrechungen der Zahlungsrechnung gibt es z.B. für langlebige, abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nicht im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sondern im Wege der jährlichen Abschreibung. Zu den Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung gehören insb. laufende Ausgaben für Betriebsmittel, Löhne und Gehälter, Abschreibungen, Reparaturen, Bestandsverminderungen sowie ausserordentliche Aufwendungen (Veräusserungen von Anlagegütern unter dem Buchwert). Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe richtet sich danach, in welchem Jahr die Ausgabe zu betrieblichem Aufwand wird.
Das Einkommensteuergesetz definiert in § 4 Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgabe als »Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind«. Mit dieser Definition bezweckt der Gesetzgeber, die betrieblichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu trennen. Der Abgrenzung der Betriebsausgaben von den privaten Aufwendungen kommt bei der steuerlichen Gewinnermittlung erhebliche Bedeutung zu, da Betriebsausgaben Grund sätzUch abzugsfähig sind und somit den steuerpflichtigen Gewinn mindern, während Aufwendungen für die private Lebensführung Grundsätzlich aus dem versteuerten Gewinn bestritten werden sollen. Der Betriebsausgabenabzug wird durch verschiedene steuerrechtliche Vorschriften eingeschränkt; um Mißbräliche zu verhindern, verbietet z. Betriebsausgabe § 4 Abs. 5 und 6 EStG den Ab zug von betrieblich veranlaßten Auf wendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren (wie z. Betriebsausgabe Auf wendungen für Geschenke oder für die Ausübung von Jagd und Fische rei). Betriebsausgaben sind allgemein für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden, d. h. abge flossen sind. Der Zeitpunkt des Be triebsausgabenabzugs wird jedoch auch durch die steuerlichen Vor schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), insbesondere über die Absetzung für Abnut zung bestimmt.
(business expenses, - Einkommensteuer, deutsche) sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es gem. § 4 Abs. 5 EStG nicht nur abzugsfähige, sondern auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gibt. Diese können entweder in Rahmen bestimmte Freigrenzen bzw. Freibeträge bis zu einer gewissen Höhe steuermindernd oder gar nicht berücksichtigt werden. Bspw. zählen hierzu geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, die Nutzung eines Pkw\'s für betriebliche und private Fahrten und Geschenke an Geschäftspartner. Ab dem VZ 2006 können Kinderbetreuungskosten gem. § 4f EStG wie Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
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