Ausschuss des Betriebsrates Betriebsverfassungsgesetz 1972), der zu bilden ist, wenn das Gremium neun oder mehr Mitglieder hat. Er besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie weiteren Ausschussmitgliedern, deren Zahl sich nach der Grösse des Betriebsrates richtet (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrates und entscheidet, sofern ihm die Kompetenz vom Betriebsrat übertragen wurde, selbständig (§ 27 Abs. 3 BetrVG).
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