Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt, bei dessen Überschreiten dann aber die volle Bemessungsgrundlage besteuert wird. Beispiel: § 23 Abs. 4 EStG — Spekulationsgewinne bleiben steuerfrei, soweit sie 1.000,- DM nicht übersteigen. Der Nachteil von Freigrenzen liegt darin, daß sobald die Freigrenze um theoretisch nur einen Pfennig überschritten wird, der gesamte Betrag der Besteuerung unterworfen werden muß, was in diesem Bereich zu unendlich hohen Grenzsteuersätzen führt.
Ist streng vom Freibetrag zu unterscheiden. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen Betrag, bei dessen Überschreitung die Steuerpflicht erst beginnt. So bleiben gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 Einkommensteuergesetz Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 ? betragen hat. Die Freigrenze liegt also bei 511,99 €, bei 512 € ist der volle Betrag steuerpflichtig. Eine entsprechende Freigrenze gibt es in § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz für Kundengeschenke in Höhe von 40 ? oder in § 19 Abs.1 Umsatzsteuergesetz für die Nichterhebung von Umsatzsteuer von 16.620 € bzw. 50.000 €.
Unter einer Freigrenze versteht das Steuerrecht Bemessungsgrundlagen und TarifRegelungen, die die Besteuerung vom Überschreiten eines bestimmten Betrages abhängig machen. Im Unterschied zum Freibetrag wird bei einer Freigrenze aber nicht nur der überschießende, sondern der volle Betrag steuerpflichtig. Freigrenzen sind im Steuerrecht an verschiedenen Stellen und in unterschiedlicher Ausgestaltung vorhanden. Beispiele: Nach der Regelung in § 16 Abs. 4 EStG wird der GewerbebetriebsVeräußerungsFreibetrag von 30000 DM abgebaut, wenn der Veräußerungsgewinn 100000 DM übersteigt, und zwar im Ausmaß des übersteigenden Betrages; daraus ergibt sich eine Freigrenze von 130000 DM. Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 EStG vermindern sich, wenn das Kind eigene Einkünfte über 2400 DM im Jahr bezieht. Der Freibetrag für kleinere Körperschaften nach § 24 KStG nimmt bei Überschreiten des Einkommens der Art ab, daß man von einer Freigrenze in Höhe von insgesamt 20000 DM sprechen kann. Kunstgegenstände und Sammlungen gehören nach % 110 Abs. 1 Nr. 12 BewG nur dann zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert die Freigrenze von 20 000 DM über steigt.
Steuerfreigrenze
(exempt threshold; siehe auch Einkommensteuer) bis zu dieser Grenze liegen steuerfreie Bemessungsgrundlagen vor. Wird die gesetzlich definierte Freigrenze überschritten, liegt keine Steuerbefreiung vor. Somit ist eine Steuerminderung bei einer Freigrenze nur gegeben, sofern diese nicht überschritten wird. Dagegen führt ein Freibetrag immer zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
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