Erträge aus Spekulationsgeschäften von Privatpersonen (Spekulation), die nach §22 Nr. 2 und §23 Einkommensteuergesetz (EstG) einkommensteuerpflichtig sein können, wenn zum Beispiel Grundstücke im Zeitraum von zwei Jahren oder Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erwerb mit Gewinn verkauft werden. Es gilt ein Freibetrag von 1000,00 DEM und die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten. Spekulationsverluste dürfen nur mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden.
Bezeichnung nach Einkommensteuerrecht für kurzfristige private Veräußerungsgewinne. Sie können, wenn sie 1000 ? überschreiten, als sonstige Einkünfte gem.§ 22 Nr. 2,§ 23 EStG einkommensteuerpflichtig sein, wenn bestimmte Zeitgrenzen zwischen Erwerb und Veräußerung einer Sache nicht eingehalten werden.
Durch Ausnutzung von Preissteigerungen im Zeitablauf realisierter Gewinn.
Mit dieser veralteten und wertenden Bezeichnung werden im Einkommensteuerrecht kurzfristige private Veräusserungsgeschäfte angesprochen, die als "Sonstige Einkünfte" gemäss § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG einkommensteuerpflichtig sein können, wenn z. B. Grundstücke innerhalb von zwei Jahren oder Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten angeschafft und veräussert werden. Spekulationsgewinne unter 1000 DM im Kalenderjahr sind steuerfrei. Dabei können —Werbungskosten berücksichtigt werden. Spekulationsverluste dürfen nur mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen, also nicht anderweitig abgezogen oder vorgetragen werden.
Werden Wertpapiere aus einem Privatvermögen veräußert, so handelt es sich bei einem Verkaufsgewinn um »sonstige Einkünfte« (§ 22 EStG). Der Gewinn wird allerdings nur dann besteuert, wenn es sich um einen Spekulationsgewinn handelt. Ist der in § 23 genannte Zeitraum überschrit-
ten, so bleiben die Gewinne völlig steuerfrei, auch wenn es sich um hohe Beträge handelt. Ein Spekulationsgewinn liegt nur vor, wenn zwischen Kauf und Verkauf bei Grundstücken und Grundstücksrechten (z. B. Erbbaurecht) nicht mehr als zwei Jahre, bei allen anderen Wirtschaftsgütern (z. B. Aktien) nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Als Gewinn gilt nicht der Erlös, sondern der Unterschied zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis abzüglich Werbungskosten (Provision, Maklergebühr, Börsenumsatzsteuer, sonstige Spesen). Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist nicht möglich (§ 23 Abs. 4 EStG). Spekulationsgewinne bis 999,— DM jährlich (weniger als 1 .000,— DM) bleiben frei.
Die Besteuerungsgrenze von
1. 000,— DM wird bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem gewährt, wenn sie einzeln Geschäfte abgeschlossen haben (§ 23 Abs. 4 EStG). Der Erwerb durch Erbschaft, Schenkung und Vermächtnis gilt nicht als »Erwerb« in diesem Sinne, sodass eine Steuerpflicht nur eintritt, wenn die für den Erblasser usw. geltende Frist unterschritten wird (BFH vom 21 .3.1969, BStBl. 1969 II, S. 520). Spekulationsgewinne bleiben stets steuerfrei, wenn es sich um Veräußerungen von inländischen Schuld- und Rentenverschreibungen oder um Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, handelt. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Wandelanleihen und Gewinnobligationen mit einer Zusatzverzinsung (§ 23 Abs. 2 EStG). Die wiederholte Durchführung von Spekulationsgeschäften seitens einer Privatperson führt noch nicht dazu, dass der betreffende Steuerpflichtige zum Gewerbetreibenden wird, wenn nicht auch nach außen hin, z. B. durch Einrichtung eines Büros, der gewerbliche Charakter hervortritt.
Anders ist der Fall nur dann zu beurteilen, wenn ein sog. »wesentlich Beteiligter« (mehr als 25 % Beteiligung am Kapital) Wertpapiere verkauft und die verkauften Aktien mehr als 1 % des Aktienkapitals darstellen (§ 17 EStG).
Der Spekulationsgewinn errechnet sich anhand des nachstehenden Beispiels wie folgt:
Ankauf:
60 Stück zu je 18,55 Euro (13 Monate vor Verkauf) 100 Stück zu je 13,05 Euro (4 Monate vor Verkauf) 80 Stück zu je 49,20 Euro (2 Monate vor Verkauf)
Es werden nun 140 Stück zu einem Kurs von 38 Euro veräußert. Der Anleger muss nun für 80 Aktien Spekulationssteuer zahlen. (Für die erste Anschaffung von 60 Stück fällt keine Steuer an, weil die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.)
Die Steuer ermittelt sich nun nach den durchschnittlichen Anschaffungskosten aller innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Aktien.
Beispiel:
Kauf von Aktien zu unterschiedlichen Terminen der »Muster AG« am Neuen Markt:
Berechnung:
100 Aktien x 13,05 Euro =
1. 305 Euro
80 Aktien x 49,20 Euro =
3. 936 Euro
Insgesamt
5. 241 Euro
Dividiert durch 180 Stück ergibt einen Anschaffungskurs
von durchschnittlich 29,10 Euro
Der Spekulationsgewinn beträgt demnach:
Verkaufspreis 38,00 Euro
· /. durchschnittlicher Kaufpreis 29,10 Euro
Spekulationsgewinn je Aktie 8,90 Euro
Da für 80 verkaufte Aktien der Spekulationsgewinn anfällt, ergibt sich eine Steuerbelastung von 712 Euro.
Siehe auch: Wertpapiere
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