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Börsenumsatzsteuer

fällt bei börslichen und außerbörslichen Se- kundärmarkttransaktionen (Geschäfte nach der Emission, Börse) von Wertpapieren
an, nicht aber bei unentgeltlichem Eigentumser­werb. Von der Besteuerung
ausgenommen sind u.a. fast alle Händlergeschäfte (Ge­schäfte zwischen Banken, freien
Maklern und Kursmaklern). Auch bei den oft unver­brieften Anleihen der
öffentlichen Hand (Wertrechtsanleihen) und bei Titeln des Bundes und der Länder
mit einer Restlaufzeit unter vier Jahren entfällt die Börsenumsatz­steuer. Der
Steuersatz beträgt bei Anleihen in­ländischer öffentlicher Emittenten, bei Pfandbriefen
und Kommunalobligatio­nen 0,1%, bei bestimmten Investmentanteilen 0,2% und bei
Dividenden werten und sonsti­gen Wertpapieren 0,25% des Kurswertes. Seit
längerer Zeit wird die Abschaffung dieser Bagatellsteuer gefordert, da sie das
Effek­tengeschäft behindert und seine Verlagerung in das Ausland fördert. Die
Börsenumsatz­steuer ist im Kapitalverkehrsteuergesetz von 1972 und in der
Kapitalverkehrsteuer-Durch- führungsverordnung von 1960 geregelt.




wurde zum 1. Januar 1991 abgeschafft.

ist eine Kapitalverkehrssteuer, die hauptsächlich bei Wertpapiergeschäften zu entrichten ist, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung eines Inländers im Ausland getätigt werden. Sie beträgt im allgemeinen 2, 5 Promille.

Zur Gruppe der Kapitalverkehrsteuern zählende Steuer; der Börsenumsatzsteuer unterliegen alle Anschaffungsgeschäfte über Dividendenwerte, Schuldverschreibungen, Teilschuldscheine und Investmentanteilscheine. Der Ersterwerb von Wertpapieren ist aber z. Börsenumsatzsteuer von der Börsenumsatzsteuer befreit.

Durch das
1. FinanzmarktFG ist die Börsenumsatzsteuer mit Wirkung ab
1. 1 .1991 aufgehoben worden.

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