(Amtliche Makler) Den Kursmaklern obliegt die Feststellung der amtlichen Börsenpreise an den Wertpapierbörsen ( Effektenbörse). An der Warenbörse wirken sie bei der amtlichen Feststellung mit. Insofern sind an Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden, Kursmakler zu bestellen. Die Bestellung und Entlassung der Kursmakler erfolgt durch die Börsenaufsichtsbehörde nach Anhörung der Börsengeschäftsführung. Kursmakler dürfen Eigengeschäfte soweit tätigen, als diese zum Spitzenausgleich erfolgen.
vereidigter amtlicher Vermittler von Geldgeschäften, der in eigener Verantwortung an den deutschen Börsen an der amtlichen Feststellung von Kursen mitwirkt. Für die Vermittlung erhalten die Kursmakler eine Gebühr (Courtage).
Selbständiger Kaufmann, der von der staatlichen Börsenaufsicht die Berechtigung hat, Wertpapiere, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, zu vermitteln. Der Kursmakler wird auf seine Pflichten vereidigt. Seine Hauptpflicht bei der Kursfeststellung ist eine gewisse Neutralität. Er darf keine eigenen Geschäfte tätigen, die den Kurs beeinflussen könnten. Über die von ihm vermittelten Geschäfte erteilt er eine Schlussnote, in der das vermittelte Wertpapier, der ausmachende Betrag und die vermittelten Vertragspartner genannt sind.
Wertpapierbörse
Vereidigter Börsenmakler, der die Kurse für die von ihm betreuten Wertpapiere oder Devisen bzw. Waren auf der Grundlage von Kauf- und Verkaufsaufträgen ermittelt und Käufe und Verkäufe für fremde und eigene Rechnung ausführt. Börse.
(amtlicher Makler) für den amtlichen Handel von der Landesregierung bestellter Börsenmakler (§30 BörsG). Im Gegensatz zum freien Makler oder dem Börsenhändler einer Bank, die in allen Titeln handeln können, ist der Kursmakler Spezialist, da er sich auf die Wertpapiere beschränkt, die ausschliesslich ihm zur Notierung (Kursfeststellung) zugewiesen sind. Die kleinen deutschen Börsen haben nur einige wenige, die Frankfurter Börse 30 Kursmakler.
Vereidigter Börsenmakler, der auf der Grundlage von Käufen und Verkäufen die amtlichen Kurse für die von ihm betreuten Devisen, Wertpapiere und Waren ermittelt. Er wird auf Vorschlag der Geschäftsführung von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde bestellt und auf seine Neutralität hin vereidigt. Nach dem Börsengesetz darf der amtliche Makler bei Wertpapieren, für die er amtliche Kurse feststellt, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen. Er ist zu einem Ausgleich berechtigt. Für seine Tätigkeit erhält er eine Provision (Courtage). Das Rechtsverhältnis des Kursmaklers zu seinem Auftraggeber regelt der Maklervertrag (§ 652 ff. BGB, § 93 ff. HGB).
Handelsmakler, der an der Börse Geschäfte zwischen Käufern und Verkäufern vermittelt. Er ist amtlich bestellt und vereidigt (von einer zuständigen Aufsichtsbehörde; in Deutschland von den jeweiligen Landesregierungen). K. stellen die amtlichen Börsenpreise fest (Wertpapierbörsen) bzw. wirken an der amtlichen Börsenpreis-Feststellung mit (Warenbörsen). Sie dürfen keine anderen Handelsgeschäfte betreiben; Eigengeschäfte sind ihnen nur zum Spitzenausgleich gestattet. K. sind zur Führung des Maklerbuches verpflichtet. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Vermittlungsgebühr, die Courtage. Vgl. Broker, Freimakler.
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