Preisfeststellung von Wertpapieren an den Wertpapierbörsen. Kursfeststellung und Veröffentlichung erfolgen je nach Börsenordnung durch Mitglieder des Börsenvorstands unter Hinzuziehung von Kursmaklern oder ausschließlich durch Kursmakler.
(1) Variable Kurse: Fortlaufende Notierung aller an der Börse tatsächlich zustande gekommenden Kurse. Der Variable Handel in Deutschland ist begrenzt. Der Kursmakler setzt a) bei Aktien nur dann den Kurs fest, wenn bei die Geschäftsvermittlung ein Mindestvolumen von 50 Stück oder ein Vielfaches bzw. 3.000,? ? oder ein Mehrfaches, b) bei Anleihen: Wandelanleihen Nennwert mindesten 5000,? ?, festverzinsliche Wertpapiere von Bund, Bahn oder Post mindestens 1 Mio ? Nennwert umfaßt (jeweils Mindestschluß).
(2) Einheitskurs: Bei Aktien mit kleinen Umsätzen wird täglich durch Konzentration der Nachfrage und des Angebots auf einen Zeitpunkt ein Einheitskurs gerechnet. Ziel ist es, die meisten Wertpapiere abzurechnen (größtmöglicher Umsatz, Stauprinzip).
(3) Kursfeststellung für Wertpapiere im Auktionsverfahren durch Gebot und Zuruf zu verschiedenen Kursen oder durch Festsetzung eines Einheitskurses nach Angebot und Nachfrage.
Feststellung des Preises von Waren oder Wertpapieren an einer Börse. Die Kursfeststellung erfolgt durch den Börsenvorstand oder in Vertretung desselben durch einen amtlichen Kursmakler. Der Kursmakler notiert die Preise, zu denen durch seine Vermittlung Geschäfte abgeschlossen werden (variable Notiz). Ausserdem "rechnet" er Kurse, indem er feststellt, bei welchem Kurs sich aufgrund der bei ihm vorliegenden Aufträge der grösste Umsatz ergibt (gerechnete Kurse). Bei Aktien mit geringen Umsätzen werden das Angebot und die Nachfrage in einem Zeitpunkt konzentriert, so dass an einem Tag nur ein Kurs, der sog. Einheitskurs oder Kassakurs, festgestellt wird. Aktien mit grösseren Umsätzen werden variabel notiert. Auch bei variabel notierten Werten werden Anfangskurs, Kassakurs und Schlusskurs gerechnet. Zur variablen Notiz werden nur Aufträge über eine "Schlusseinheit" (meist 50 Stück oder ein Vielfaches davon) gehandelt. Kleinere Stückzahlen gelangen zur Einheitskursfeststellung. Der Bankkunde hat Anspruch auf Ausführung seines Auftrags zur ersten Notiz, zu der die Ausführung möglich war, soweit der Auftrag auf eine Schlusseinheit lautet, und zum Kassakurs, soweit der Auftrag auf wenige Stücke lautet.
Siehe: Börsennotierung
Begr. f. d. Kursermittlung und -festsetzung im amtlichen Handel an Börsen. Der Kurs bildet sich gemäß Angebot und Nachfrage. Die K. erfolgt - je nach Börsenordnung - durch den Börsenrat (Börsenvorstand) unter Mitwirkung der Kursmakler oder ausschließlich durch letztere. Dazu gibt es drei Verfahren: (1) Der Kurs wird für jedes zustande gekommene Geschäft getrennt festgestellt. Dies ist der variable Kurs oder die fortlaufende Notierung; für den variablen Handel. (2) Der Kurs - zu dem die größtmögliche Zahl von Kauf- und Verkaufsaufträgen abgerechnet werden kann - wird nur einmal täglich festgestellt. Dies ist der Einheitskurs (die Einheitsnotierung); für den amtlichen Handel. (3) Auktionsverfahren. Dabei kommt es zur laufenden Kursbildung nach folgenden Regeln: Die höher limitierte Kauforder hat Vorrang vor der niedrigeren; die niedriger limitierte Verkaufsorder hat Vorrang vor der höheren. Die zuerst eingehende Order hat Vorrang vor einer späteren. Vorliegende Order werden nach Möglichkeit abgerechnet; die restlichen werden neu gehandelt. Dieses Verfahren ist an US-amerikanischen Börsen üblich.
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