Börsenorgan, dem insbesodere folgende Aufgaben gem. § 3 ( 2) BörsG obliegen:
(1) Erlaß der Börsen- und Gebührenordnung,
(2) Bestellung und Abberufung der (Börsen-) Geschäftsführer der Börse (im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde),
(3) Überwachung der (Börsen-) Geschäftsführer,
(4) Erlaß einer Geschäftsordnung für die (Börsen-) Geschäftsführung,
(5) Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse.
Seine Zustimmung ist desgleichen für die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, erforderlich.
Der Börsenrat besteht aus 24 Mitgliedern und wird für drei Jahre gewählt. Die Börsenordnung legt die Aufgaben des Börsenrates im Einzelnen fest, wie z. B. die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, die Börsen- und Gebührenordnung und die Ordnung des Börsenschiedsgerichts.
Börsenorgan, in dem die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen und Unternehmen, ggf. weitere Anleger und Wirtschaftsgruppen vertreten sind. Der B. erlässt die Börsen- und Gebührenordnung sowie die Bedingungen für die Geschäftsabwicklung an der Börse. Ihm obliegt die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (in Abstimmung mit der Börsenaufsicht).
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