Bewertungsgrundlage für die Abrechnung von medizinischen Leistungen. Im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung gibt es je nach Kostenträger drei Gebührenordnungen bzw. Massstäbe zur Bewertung und Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmassstab Ärzte(E-BMÄ) ist der infolge des Krankenversicherungs-Kosten- dämpfungsgesetzes (KVKG) ab 1.7. 1978 geltende Gebührenmassstab für die Kassenabrechnung (§87 SGBV). Auf der Grundlage des E-BMÄ wurden der Bewertungsmassstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ \'78) für den Bereich der RVO-Kassen u. a. und die Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) für den Bereich der Ersatzkassen entwickelt. Beide Gebührenordnungen sind in der Numerierung der Leistungsbezeichnung und der relativen Bewertung völlig identisch. BMÄ und E-GO sind Organtarife. Die Ersatzkassen zahlen das ärztliche Honorar weitgehend nach Einzelleistungen entsprechend den in DM ausgedrückten Sätzen der E-GO, deren Festlegung im Arzt-/Ersatz- kassenvertrag durch die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgt. Der BMÄ ist ein Bewertungsmassstab auf der Basis von Punktwerten und bildet die Grundlage für die Honorarver- teilungsmassstäbe der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verteilung der auf Landesebene vereinbarten Gesamtvergütungen aller Kassenarten, soweit sie nicht Ersatzkassen sind. Die Überprüfung des Inhaltes und der Struktur des E-BMÄ sowie dessen Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Entwicklung und an die Erfordernisse einer Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit obliegen dem Bewertungsausschuss, dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen angehören. Seit Inkrafttreten des Gesund- heitsreformgesetzes (1989) bestimmt §71 SGBV, dass die Krankenkassen und die Leistungserbringer bei ihren Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§141 Abs. 2 SGB V) zu beachten haben. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die amtliche Gebührenordnung. Sie ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum 1.1. 1983 in Kraft gesetzt worden und löste die GOÄ aus dem Jahre 1965 ab. Diese Gebührenordnung ist eine Taxe im Sinne des §612 (2) BGB. Sie dient im wesentlichen der Privatliquidation des Arztes. Die niedergelassenen Ärzte treffen ihre Entscheidungen hinsichtlich der Leistungserbringung auch auf der Grundlage der in den Gebührenordnungen festgelegten Preise und Preisstrukturen. Eine zielorientierte Ausgestaltung der Gebührenordnung kann somit zur Lösung struktureller Probleme des Leistungsangebotes (Verbrauchseffizienz) beitragen sowie Anreize zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Produktion (Produktionseffizienz) schaffen. Literatur: Brück, D./Hess, H., Einführung in die Kassenpraxis und Kassenabrechnung, Köln 1983. Metze, L, Gesundheitspolitik, Stuttgart 1982.
Amtliche Festlegung, auch GOÄ/GOZ genannt, nach der Ärzte und Zahnärzte ihre Leistungen abrechnen. Die Regelsätze für persönliche ärztliche und zahnärztliche Leistungen und medizinisch-technische Leistungen sind der 2,3- oder 1,8-fache Satz, Regelhöchstsätze der 3,5- oder 2,5-fache Satz. Abrechnungen über diesen Höchstregelsatz hinaus sind auch bei Honorarvereinbarungen möglich. Während die gesetzlichen Krankenkassen nur in einfacher Höhe der amtlichen Gebührenordnung Leistungen bezahlen oder nach dem Einheitlichen Bewertungsmassstab abrechnen, leisten die Normaltarife der privaten Krankenversicherer meist zumindest bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung. Einige Anbieter zahlen auch darüber hinaus.
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