sind neben den Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie arbeiten im Unterschied zu den Pflichtkassen auf Bundesebene. Sie haben eine eigene Ärzte-Gebührenordnung. Entscheidet sich der Arbeitnehmer nicht eigens für eine Ersatzkasse, entrichtet der Arbeitgeber die Beiträge an eine Pflichtkasse.
In der Gesundheitswirtschaft:
Sammelbegriff, unter dem alle dem Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiter-Ersatzkassen (VdAK/AEV) angehörenden Krankenkassen zusammengefasst werden. Der Begriff selbst verdeutlicht, dass diese Krankenkassen zunächst lediglich als Alternative für die so genannten Primärkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen) zugelassen waren. Heute ist das Recht der Ersatz- und Primärkassen weitgehend angeglichen. Versicherte haben im Rahmen des Kassenwahlrechts die Möglichkeit, die gesetzliche Krankenkasse, in der sie versichert sein wollen, selbst zu wählen.
Zu den Ersatzkassen zählen dabei folgende Krankenkassen:
• Barmer Ersatzkasse, Wuppertal
• Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Hamburg
• Techniker Krankenkasse, Hamburg
• Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Hannover
• Hamburg Münchener Krankenkasse, Hamburg
• HEK – Hanseatische Krankenkasse, Hamburg
• Handelskrankenkasse, Bremen
• Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd
• HZK – Krankenkasse für Bau- und Holzberufe, Hamburg
• KEH Ersatzkasse, Heusenstamm
Zusammen haben die Ersatzkassen rund 23 Millionen Versicherte.
In der Gesundheitswirtschaft: substitutional social health insurance funds
waren ursprünglich privatrechtlich organisierte Versicherungsvereine. Seitdem die historische Trennung in Arbeiter- und Angestellten-Ersatzkassen 1996 abgeschafft wurde, stehen die Ersatzkassen heute allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über die freie Kassenwahl offen. Die Ersatzkassen für Angestellte sind seit 1912 im Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK), die Arbeiter-Ersatzkassen seit 1938 im Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) organisiert.
Dem VdAK obliegt auch die Geschäftsführung des AEV. Während die Ersatzkassen heute selber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind ihre Verbände – anders als z.B. bei den Betriebskrankenkassen – freiwillige Zusammenschlüsse. Die Selbstverwaltung der Ersatzkassen erfolgt nur durch die Versicherten. Die Ersatzkassen sind mit rund 34 Prozent Marktanteil und 17,1 Millionen Mitgliedern die zweitgrößte Kassenart.
§§ 168 – 171, 212, 213 i. d. F. bis 31. Januar 2008 SGB V
www.vdak.de
Das sind Krankenkassen, bei denen der Versicherte die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetz sondern durch Wahlrecht erlangt. Eine Ersatzkasse darf nur solche Personen aufnehmen, die zu ihrem Mitgliederkreis gehören. Bezogen auf den jeweils ausgeübten Beruf gibt es Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen.
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