Kundenauftrag
Durch einen Auftrag wird die Verpflichtung eingegangen, für einen anderen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (§§ 662 ff BGB). Wird ein Auftrag im Rahmen eines -Dienstvertrags oder eines Werkvertrags erteilt, so ist dieser entgeltlich. Der Beauftragte muß das herausgeben, was er bei Ausführung des Auftrags erhalten hat, der Auftraggeber muß ihm Aufwendungsersatz leisten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Auftrag auch für Vertragsantrag (Antrag) verwendet; Beispiel: »Auftragseingang bei einer bestimmten Branche«. Ein solcher Auftrag (Bestellung) wird meist durch eine Auftragsbestätigung angenommen.
Der Auftrag ist ein unvollkommener zweiseitiger (also kein gegenseitiger !) Vertrag, bei dem sich der Beauftragte Aufwand dem Auftraggeber gegenüber zur un entgeltlichen Besorgung eines Ge schäftes für diesen verpflichtet. »Ge schäft« in diesem Sinn ist jede Tätigkeit im fremden Interesse. Der Beauf tragte, der wie der Dienstverpflichte te (Dienstvertrag) die Ausführung des Auftrags im Zweifel nicht einem Dritten überlassen darf (§ 664 BGB), erhält m Gegensatz zum Hersteller beim Werkvertrag für die Auf tragsausführung zwar keine Vergü tung, kann aber vom Auftraggeber Ersatz für Aufwendungen zur Aus führung des Auftrags und einen Vor schuß hierfür verlangen (§§ 669, 670 BGB). Andererseits hat der Beauf tragte dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesor gung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB); herauszugebendes Geld, das er für sich verwendet, hat er zu ver zinsen (§ 668 BGB). Der Beauftragte hat die Weisungen des Auftraggebers einzuhalten (§ 665 BGB) und ihn über den Stand der Geschäftsbesor gung zu informieren und nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen (S 666 BGB).
Auch: Order. Beauftragung - vor allem einer Bank - zum Kauf oder Verkauf von Devisen, Wertpapieren u.a. Widerruflicher und kündbarer Vertrag, durch den sich der Auftragnehmer, z. B. die Bank, verpflichtet, das ihm von dem Auftraggeber, z. B. einem Bankkunden, angetragene Geschäft unentgeltlich für Letzteren zu besorgen; es besteht ledigl. Anspruch auf vollen Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Wird eine solche Tätigkeit, wie sie den Auftrag charakterisiert, entgeltlich ausgeführt, so liegt - obwohl die Umgangssprache auch hier häufig von Auftrag spricht - kein solcher vor, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die den Banken von den Kunden erteilten Aufträge - nahezu alle Kundengeschäfte der Banken resultieren aus solchen - sind in diesem Sinne somit fast immer Geschäftsbesorgungsverträge. Haftung bei Aufträgen.
1. (Kommission, Order) Anweisung, die sich auf die Produktion bzw. Lieferung einer bestimmten Menge einer oder mehrerer Güterarten bezieht, wobei es sich um Zwischen- oder Endprodukte handeln kann. Sind Aufträge von Produktverwendern oder -empfängern formuliert, spricht man von ursprünglichen Aufträgen. Durch die Auftragsumwandlung werden aus ihnen abgeleitete Aufträge gebildet, die den betrieblichen Produktionsbedingungen entsprechen und an die zuständigen betrieblichen Arbeitsträger gerichtet sind. 2. (Mandat) Angebot zu einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der eine Teil (Beauftragter) verpflichtet, für den anderen Teil (Auftraggeber) unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen bzw. Bezeichnung für den Vertrag selbst (§§ 662ff. BGB). Der Auftrag ist streng von der möglicherweise mit ihm verbundenen Vollmacht zu trennen.
Siehe Weisung
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