Dieser Vertrag ist auf eine entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers gerichtet. Dazu gehören z.B. Bankverträge, Speditionsverträge, Baubetreuungsverträge, Beratungsverträge, Betriebsführungs- und Geschäftsführungsverträge. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dem besonderen Teil des Schuldrechts. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie (Vertragsrecht).
Gem. § 675 BGB. Form eines entgeltlich zu besorgenden Auftrags - Dienstoder Werkvertrag -, der einer Vielzahl von Bankgeschäf- ten zu Grunde liegt. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet sich die Bank zur Besorgung eines Bankgeschäfts für einen anderen gegen Vergütung. Die Entgeltlichkeit unterscheidet ihn vom Auftrag.
Dies ist gemäß § 675 des deutschen BGB ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag, der auf eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art gerichtet ist, die für einen anderen und in dessen Interesse entgeltlich vorgenommen wird.
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