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Vertragsrecht

Die Privatautonomie hat für den Kaufmann eine erhebliche Bedeutung. Das Vertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Rechts. Es gehört zum Schuldrecht, Rechtsgrundlage ist das BGB. Der Grundsatz der Privatautonomie umfasst die Formfreiheit, die Abschlussfreiheit und die Gestaltungsfreiheit. Für das Zustandekommen von Verträgen gilt das Konsens-Dissens-Prinzip. Der gegenseitige Vertrag beruht auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Einigung muss alle typischen Wesensmerkmale des Vertrags umfassen, ferner auch die Inhalte, die für die Vertragsparteien wichtig sind, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Schuldrecht enthält weitgehend dispositive Rechtsnormen, sodass die Vertragsparteien über die inhaltliche Gestaltung ihres Vertrags frei entscheiden können. Im Hinblick auf die Leistungsstörungen werden einseitig und zweiseitig verpflichtende Verträge unterschieden. Zu den Verträgen mit einer Leistungspflicht gehören u.a. die Schenkung, der Auftrag, die Geschäftsbesorgung und das Darlehen. Gegenseitige Verträge sind u.a. der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Pachtvertrag, der Werkvertrag, der Werklieferungsvertrag, aber auch viele handelsrechtliche Verträge. Für die kaufmännische Praxis bietet sich eine Betrachlung der Vertragstypen nach Art der Leistungspflichten an. Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bilden sich in der Wirtschaftspraxis ständig neue Vertragsformen heraus. Die Liste der Vertragstypen ist daher nicht abschließend. Als Vertrag von herausragender Bedeutung für die Wirtschaft ist der Kaufvertrag hervorzuheben. Durch den Kaufvertrag wird die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises begründet. Ferner werden der Werkvertrag, der Werklieferungsvertrag, der Mietvertrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag, der Leasingvertrag und der Lizenzvertrag aufgeführt. Im elektronischen Geschäftsverkehr bilden sich neue Regeln des Vertragsrechts heraus (Internet-Recht, E-Commerce-Recht).

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