Der elektronische Geschäftsverkehr hat neue Rechtsfragen aufgeworfen. Informations-und Kommunikationsdienste im Internet befinden sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Das Recht der Online-Dienste kann zwar dem Wirtschaftsrecht zugeordnet werden, berührt aber zahlreiche unterschiedliche Bereiche. Diese Fragen hängen mit der Interaktivität und weltweiten Verfügbarkeit der Online-Dienste zusammen. Sie werden aus dem Zusammenhang des angesprochenen Rechtsgebiets beantwortet. Dabei sind die internationalen Aspekte des Kollisionsrechts zu beachten. Im Internet bilden sich zudem ethische Regeln heraus, die losgelöst vom geltenden Territorialprinzip zu berücksichtigen sind. Internet-Domain-Recht: Streitigkeiten um die Freigabe einer Domain werden danach entschieden, wer über das stärkere Kennzeichnungsrecht verfügt. Dies ist in aller Regel eine international anerkannte Marke. Vertragsrecht: Im elektronischen Geschäftsverkehr wurden neue Fragen rund um das Vertragsrecht aufgeworfen (E-Commerce-Recht). Werberecht: Im Internet sind die allgemeinen Regeln des Wettbewerbs- und Werberechts anzuwenden. Das Online-Angebot muss z.B. die Preisangabenverordnung beachten und darf nur Bruttopreise nennen. Vergleichende oder irreführende Werbung wird nicht dadurch zulässig, dass sie im Internet aufgerufen werden kann. Der Verbraucher kann aber nicht erwarten, dass er die im Internet beworbene Ware in der Filiale seines Wohnortes findet. Die Ware muss unter den im Internet angekündigten Bedingungen lieferbar sein. Urheberrecht: Anwendungen im Internet sind multimedial. Sie enthalten urheberrechtlich geschützte Werke, deren Nutzung Lizenzen über Urheberrechte erfordern. Wenn ein aus Texten und Bildern bestehender Katalog oder Teile daraus auf der eigenen Homepage präsentiert werden, müssen die bestehenden Lizenzen überprüft werden. Denn die Digitalisierung und Nutzung im Internet sind andere Nutzungsarten. Telekommunikations- und Medienrecht: Der Zugang zum Internet ist zulassungsund anmeldefrei. FürTele- und Mediendienste bestehen aber neue gesetzliche Regeln, die eine Haftung des Internet-Providers auch für fremde Inhalte vorsehen (Telekommunikationsrecht). Ein Link auf eine fremde Homepage sollte daher vertraglich abgesichert und/oder regelmäßig überwacht werden. Eine Inhaltskontrolle findet nur für Mediendienste statt (Medienrecht). Datenschutzrecht: Im Bereich der Online-Dienste besteht ein bereichsbezogener Datenschutz (Teledienstedatenschutz). Dadurch sind neben dem allgemeinen Datenschutzrecht besondere Regeln zu beachten. Strafrecht: Die strafrechtliche Verantwortung folgt den allgemeinen Grundsätzen (Wirtschaftsstrafrecht). Die weltweite Verfügbarkeit der Internet-Präsentation wirft aber neue Fragen der Verantwortlichkeit auf. Die Haftung für Online-Dienste gehört zum Telekommunikationsund Medienrecht. Kollisionsrecht: Für den Bereich des E-Commerce gilt der vertragsrechtliche Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Verbraucherschutz-rechte werden in der EU durch Richtlinien zum Fernabsatz, zum E-Commerce und zu Finanzdienstleistungen erhalten. Im Werberecht und im Strafrecht kommt es auf den Ort der Handlung oder des Handlungserfolgs an. Die Sprachwahl kann gewisse Einschränkungen bewirken. Doch bleiben im Internet-Recht noch viele Fragen offen (Kollisionsrecht).
Vorhergehender Fachbegriff: Internet-Plus | Nächster Fachbegriff: Internet-Shopping
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|