Der grenzüberschreitende Handels- und Dienstleistungsverkehr berührt die Interessen mehrerer Staaten. Es entsteht die Frage des anzuwendenden Rechts. Anknüpfungspunkt ist in erster Linie der Ort der Handlung oder des Handlungserfolgs (Territorialitätsprinzip). Bei personenorientierten Rechtsverhältnissen kommt es auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz an (Personalitätsprinzip). Bei gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ist das Recht am Sitz des Unternehmens maßgeblich. Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien vereinbaren das für ihren Vertrag anzuwendende Recht. Im internationalen Warenkauf ist das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und der Vertrag eine Berührung zu einem Vertragsstaat des Abkommens hat (Internationales Wirtschaftsrecht). Diese Regeln sind auch bei Vertragsabschlüssen im Internet anzuwenden. Das Verbraucherschutzrecht darf nicht ausgeschlossen werden. Eine Rechtswahlklausel darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz des Staates entzogen wird, in dem er seinen Wohnsitz hat. Im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und im Wirtschaftsstrafrecht ist der Ort des Handlungserfolgs für das anzuwendende Recht maßgeblich. Als Begehungsort gilt der Ort der Interessenkollision. Vom anzuwendenden materialen Recht zu unterscheiden ist der Ort des Gerichtsstandes. Dieser kann ebenfalls vertraglich durch eine Gerichtsstandsklausel vereinbart werden. Für außervertragliche Handlungen begründet der Ort der Begehung die Zuständigkeit der Gerichte. Ein weiterer Aspekt ist die Vollstreckung der erlangten Gerichtsentscheidung. Es kommt darauf an, ob zwischenstaatliche Vollstreckungsabkommen gegeben sind. Im internationalen Wirtschaftsverkehr haben daher außergerichtliche Verfahren zur Streitbeilegung (Mediation u.a.) eine erhebliche Bedeutung erlangt.
(Steuerrecht, Internationales) umfasst solche Rechtsnormen, die die Steueransprüche der Steuerhoheiten gegeneinander abgrenzen.
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