Der Regelungsbereich des internationalen Wirtschaftsverkehrs umfasst Normen zur wirtschaftlichen Betätigung von Staaten, internationalen Unternehmen und Privatunternehmen. Im internationalen Wirtschaftsrecht greifen Völkerrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und das private Wirtschaftsrecht ineinander. Zu den Rechtsgrundlagen gehören u.a. die Abkommen über den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr, z.B. das GATT (General Agreement of Tariffs and Trade), und regionale Wirtschaftskooperationen wie die Europäischen Gemeinschaften und die NAFTA (North American Free Trade Agreement). Daher ist auch das Europäische Wirtschaftsrecht ein Teil des internationalen Wirtschaftsrechts. Im privaten Wirtschaftsverkehr sind zahlreiche Abkommen geschlossen worden. Für internationale Warenlieferungen gilt das UN-Kaufrecht. Rechtsgrundlage ist die Convention of International Sales of Goods (CISG). Ferner bestehen Abkommen zur Anerkennung gerichtlicher Zuständigkeiten und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Anwendung des UN-Kaufrechts, Kauf- oder Werklieferungsvertrag über Waren, die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten, Berührung eines Vertragsstaates des CISG, Vertragsabschluss nach dem 1.1.1991 oder Einbeziehung in einen älteren Vertrag. Das UN-Kaufrecht liegt dem internationalen Warenkauf eines deutschen Unternehmens zugrunde, wenn keine andere Rechtswahlklausel vereinbart wird (Kollisionsrecht). Es enthält Regelungen über den Vertragsabschluss und die Pflichten der Vertragsparteien sowie über den Gefahrübergang und die Gewährleistung. Insbesondere die Gewährleistungsregeln weichen vom deutschen Kaufvertragsrecht ab. Einen der Wandelung (Wandelungsrecht) entsprechenden Anspruch auf Vertragsaufhebung hat der Käufer nur dann, wenn die Schlecht- oder Nichterfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Zudem besteht eine unverzügliche Verpflichtung zur Warenuntersuchung und Mängelanzeige. Im Vertragsrecht sind auch die internationalen Handelsbräuche und die anerkannten Auslegungsregeln der Incoterms durch die Internationale Handelskammer zu beachten.
Siehe auch: IWR
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