Kaufverträge gehören zu den Grundtypen des Vertragsrechts. Es sind Austauschverträge, die auf die Übereignung einer Kaufsache gegen Zahlung des Kaufpreises gerichtet sind. Gegenstand des Kaufvertrages können Sachen in jedem Aggregatzustand sein (Immobilien, Maschinen und technische Geräte, Bauteile, Gase oder Flüssigkeiten), aber auch Sachgesamtheiten (ein Unternehmen mit Inventar, Computer- Hard- und Software) und Rechte (Wertpapiere, Gesellschaftsanteile etc.). Das Kaufvertragsrecht ist ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, vgl. §§ 433 ff BGB. Als Verpflichtungsgeschäft ist der Kaufvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag. Der Eigentumsübergang an den veräußerten Sachen erfolgt dagegen nach den Regeln des Sachenrechts. Im Kaufvertragsrecht sind die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen ausführlich geregelt. Es wird zwischen der Rechts- und der Sachmängelgewährleistung unterschieden. Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Sache ist mängelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften der Sache, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers, insbesondere in der Werbung, erwarten kann. In Verträgen, die nach der Schuldrechtsreform ab Januar 2002 geschlossen wurden, haben daher auch Werbeaussagen haftungsrechtliche Konsequenzen. Ein Sachmangel ist auch gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wurde oder wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Was kann der Käufer tun, wenn der Kaufgegenstand Mängel aufweist? Die Gewährleistung kann vertraglich gestaltet, aber nicht ausgeschlossen werden. Eine Garantievereinbarung tritt rechtlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dies gilt insbesondere für die Herstellergarantie. Bei formularmäßiger Gestaltung einer Händlergarantie sind die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuhalten. Auf den Handelskauf sind die Vorschriften des Handelsrechts anzuwenden. Im beiderseitigen Handelskauf ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht zu beachten. Nur im Fall einer unverzüglichen Mängelrüge bleiben die Gewährleistungsrechte erhalten. Der Kaufvertrag tritt in der Praxis in zahlreichen Sonderformen in Erscheinung, darunter z.B. der Kauf auf Probe, der Wiederkauf, der Vorkauf, der Verbrauchsgüterkauf, der Sukzessivlieferungsvertrag etc. Die kaufvertraglichen Vorschriften haben Bedeutung über den Kaufvertrag hinaus. Sie werden z.B. in Lizenzverträgen oder in Leasingverträgen angewandt, wenn die Sach- und Rechtslage dies zulässt. In Verträgen über internationale Warenlieferungen werden häufig die Regeln des UN-Kaufrechts vereinbart, Internationales Wirtschaftsrecht. Auch das Außenwirtschaftsrecht und internationale Handelsklauseln haben erhebliche praktische Bedeutung.
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