Rechtsmangel beim Kauf Der Auszubildende Jakob Fuchs hat gerade Lilo Liebreiz einen von einem Tennisstar handsignierten Tennisschläger abgekauft. Nach dem ersten Spiel ist Claus von seiner Tennispartnerin so begeistert, dass er ihn gedankenverloren in der Umkleidekabine liegen lässt. Am nächsten Tag ist der Schläger nicht mehr da. Drei Monate später sieht er ihn in den Händen des Spielers Müller. Dieser – zur Rede gestellt – sagt, er habe ihn vom Studenten Maier gekauft. Wie ist die Rechtslage? Claus ist –juristisch formuliert – der Schläger „abhanden gekommen". In diesem Fall konnte Müller nicht das Eigentum am Schläger erwerben. Denn das Racket war nach wie vor Eigentum Jakob Fuchss. Verkäufer Maier besaß nicht das Eigentum an dem Schläger. Wenn also trotz erfolgter Übergabe eine verkaufte Sache nicht frei von Rechten Dritter ist, dann spricht man davon, dass ein Rechtsmangel heim Kauf gegeben ist. (Übrigens: Claus hat seinen Schläger natürlich zurückbekommen.)
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