(engl. claim, notice of defects) Als Mängelrüge bezeichnet man die Anzeige des Käufers an den Verkäufer, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat (z. B. falsch gelieferte oder beschädigte Ware). Sie ist für Geschäfte zwischen Kaufleuten (Kaufmann) eine Voraussetzung der Erhaltung der Rechte des Käufers wegen eines Mangels. Sofort erkennbare, also offene Mängel, müssen demnach sofort (unverzüglich) gerügt werden. Handelt es sich um versteckte Mängel, wie beispielsweise garantiert rostfreie Bestecke, die nach einiger Zeit Rost ansetzen, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen (vgl. § 377 Handelsgesetzbuch [HGB]). Diese Einschränkung der Geltendmachung von Mängeln beim sog. beiderseitigen Handelskauf gilt aber nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall findet die normale Verjährungsfrist (vgl. § 438 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]: im Regelfall 2 Jahre) Anwendung.
Der Käufer einer Ware ist verpflichtet, die gelieferte Ware zu prüfen und eventuelle Mängel dem Verkäufer mitzuteilen.
Von Falschlieferungen spricht man, wenn ein Mangel in der Menge (es wird zu wenig oder zu viel geliefert) oder ein Mangel in der Art (eine andere als die bestellte Ware wird geliefert) vorliegt. Um einen Sach- oder Qualitätsmangel handelt es sich, wenn ein Mangel in der Güte (eine zugesicherte Eigenschaft der Ware fehlt) oder ein Mangel in der Beschaffenheit (es wird eine beschädigte oder verdorbene Ware geliefert) vorhanden ist.
Bei Mängeln unterscheidet man zwischen offenen, versteckten, und arglistig verschwiegenen Mängeln. Offene Mängel sind sofort erkennbar, versteckte Mängel stellen sich erst später heraus und arglistig verschwiegene Mängel wurden vom Verkäufer bewußt verheimlicht.
Für den Käufer ergeben sich laut Gesetz verschiedene Rechte, die bei einer mangelhaften Lieferung gewählt werden können. Als Wandlung wird der Rücktritt vom Vertrag und als Minderung wird ein Preisnachlass bezeichnet. Bei einer Gattungsware, also einer Ware, die gegen eine gleiche Ware ausgetauscht werden kann (z.B. ein Tisch), ist ein Umtausch möglich. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann verlangt werden, wenn einer Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen wurde.
Siehe auch Mängelrüge
Vorhergehender Fachbegriff: Mängelgewährleistungsrecht | Nächster Fachbegriff: Märkte der Welt
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|