(BGB). Es ist in Deutschland am 01.01.1900 in Kraft getreten. Das BGB regelt in fünf Teilen die wichtigsten Gebiete des Privatrechtes. Erstes Buch: Allgemeiner Teil - §§ 1 — 240 (Fristen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung u. a.). Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse - §§ 241 — 853 (allgemeine Regeln über schuldrechtliche Verträge, wie z. B. Kauf-, Darlehens-, Miet-, Werk- und Bürgschaftsvertrag). Drittes Buch: Sachenrecht - §§ 854 — 1296 (regelt das Recht an beweglichen Sachen und Grundstücken). Viertes Buch: Familienrecht - §§ 1297 — 1921. Fünftes Buch: Erbrecht - §§ 1922 — 2385. Die Neufassung vom 02.01.2002 kann im Internet gelesen werden: http://www.bundesanzeiger.de/bgbIl.htm
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt ein Gesetzeswerk, das seit dem L 1. 1900 in Kraft ist. Es ist Teil und Kern des Privatrechts, gegliedert in 5 Bücher. Der allgemeine Teil des BGB ist gleichzeitig der allgemeine Teil des deutschen Privatrechts. In den Büchern 2 bis 5 des BGB finden sich Regelungen zum Schuldrecht (Rechte und Pflichten, die in einem Schuldverhältnis bestehen), 0 zum Sachenrecht (Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache wie z. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Besitz und Eigentum), zum Familienrecht (z. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Ehe) und 0 zum Erbrecht.
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