Eine Besonderheit des Handelsrechts ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht. Im beiderseitigen Handelskauf oder Werklieferungsvertrag sind Qualitätsabweichungen der Lieferung von der Bestellung unverzüglich zu rügen. Die fehlende oder nicht rechtzeitige Rüge hat zur Folge, dass die gelieferte Ware als ordnungsgemäße Vertragserfüllung akzeptiert wird. Der Vertrag wird modifiziert und eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen (Kaufvertragsrecht). Die Kaufpreisforderung bleibt ungemindert bestehen. In der Wirtschaftspraxis und insbesondere bei überbetrieblicher Arbeitsteilung bedarf die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht vertraglicher Gestaltung. Die Untersuchungspflicht kann auf den Zulieferer verlagert und durch dessen Qualitätssicherung und Warenausgangskontrolle ersetzt werden. Die handelsrechtliche Rügepflicht ist dagegen nicht abdingbar, doch kann die Rügefrist bedarfsorientiert verlängert werden.
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