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Werklieferungsvertrag

Der Werkunternehmer schuldet dem Besteller nicht nur die Herstellung der Sache, sondern auch die Übereignung der Materialien, aus denen die Sache hergestellt wurde. Im Unterschied zum Werkvertrag erfolgt die Herstellung aus Materialien, die der Unternehmer beschafft. Der Werklieferungsvertrag steht aufgrund des Übereignungsvorgangs dem Kaufvertrag näher als dem Werkvertrag. I.d.R. wird daher Kaufrecht angewandt. Falls Gegenstand des Werklieferungsvertrags eine nicht vertretbare Sache ist, gelten die Regeln des Werkvertrags. Dadurch wird der Werkunternehmer geschützt, der ein individuelles Werk für den Besteller herstellt. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dem besonderen Teil des Schuldrechts. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie (Vertragsrecht).

Werkvertrag

Der Werklieferungsvertrag ist als Sonderform des Werkvertrages dadurch gekennzeichnet, daß der Unternehmer sich verpflichtet, das Werk aus eigenen oder von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen (§ 651 BGB). Der Werklieferungsvertrag hat also mit dem Werkvertrag die Pflicht zur Werkherstellung und mit dem Kauf die Pflicht zur Übergabe und zur Übereignung der hergestellten Sache gemeinsam. Bei der Herstellung vertretbarer Sachen (d. h. beweglicher Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, § 91 BGB), dem sogenannten Lieferungskauf, steht beim Besteller das Interesse an der Beschaffung des fertigen Produkts, beim Hersteller das Interesse am Absatz im Vordergrund , so daß auf diesen Vertrag das Kaufrecht Anwendung findet. Bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen überwiegt dagegen bei beiden Vertragspartnern das Interesse an der Arbeitsleistung und der Herbeiführung eines werkgerechten, individuell bestimmten Erfolges; hier kommen im wesentlichen die Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Anwendung.

Sonderform des Werkvertrages, bei der sich der Werkunternehmer verpflichtet, das Werk aus von ihm selbst zu beschaffenden Stoffen herzustellen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung; bezieht sich der Werklieferungsvertrag auf die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache, also einer Sache, die üblicherweise nicht nach Mass, Zahl oder Gewicht bestimmt wird, so sind allerdings bestimmte Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht anzuwenden.

siehe   Kaufrecht, Abschnitt
2. 2., mit Literaturangaben.

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