Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 BGB (deutsches) vor, falls ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft. Wer als Verbraucher und Unternehmer im Sinne des BGB zu qualifizieren ist, bestimmen die §§ 13 und 14 BGB. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz. Der Unternehmer muss Verbraucher stärker über typische Verbraucherrechte wie beispielsweise Rücktritts- und Widerrufsrechte informieren. Zugunsten des Verbrauchers werden zudem Beweiserleichterungen bei Gewährleitungsfällen und ähnliches vorgesehen. Siehe auch Kaufrecht (mit Literaturangaben).
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