beim Kauf der Fehler der Kaufsache, d. h. eine wesentliche Abweichung des Zustandes der Sache von ihrer vorausgesetzten Beschaffenheit, oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache. Wegen eines Sachmangels kann der Käufer Wandelung oder Minderung verlangen. Fehlt der Sache eine zugesicherte Eigenschaft, hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen oder eine nicht vorhandene Eigenschaft vorgespiegelt, so kann der Käufer auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Beim Gattungskauf hat der Käufer darüber hinaus ein Recht auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Häufig erhält der Käufer anstatt der genannten Rechte ein Recht auf Nachbesserung. Ähnliche Regelungen gelten im Werkvertrags- und Mietrecht.
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