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Kauf auf Probe



Bei einem Kauf auf Probe im Sinne von § 454 BGB muss der Käufer die gelieferte Ware nur dann ab­nehmen und bezahlen, wenn er sie billigt. Die Billigung der Ware steht im freien Ermessen des Käu­fers. Im Zweifel wird der Kaufvertrag erst wirksam und verbindlich, wenn der Käufer die Ware gebil­ligt hat. Zum Schutz der Interessen des Verkäufers muss der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er die Ware als vertragsgemäss billigt. Ist von den Parteien im Kaufvertrag keine Frist ver­einbart, wird in letzter Konsequenz vom Gericht bestimmt, wie lange eine angemessene Frist ist. Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalles, wie etwa die Art der Ware und deren typische Funktion, zu berücksichtigen. Siehe auch   Kaufrecht (mit Literaturangaben).

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